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§ 5 - Volkszählungsgesetz 1987 (VZG 1987 k.a.Abk.)

G. v. 08.11.1985 BGBl. I S. 2078; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1649
Geltung ab 15.11.1985; FNA: 29-20 Statistik
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§ 5 Erhebungsmerkmale der Volks- und Berufszählung



Erhebungsmerkmale der Volks- und Berufszählung sind:

1.
Gemeinde; Nutzung der Wohnung als alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung (§ 12 MRRG); Wohnung, von der aus der Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte vorwiegend angetreten wird; Zahl der Personen im Haushalt; Gesamtzahl der Personen und Haushalte in Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünften; Wohnungs- und Haushaltszugehörigkeit; Geschlecht; Geburtsjahr; Geburtstag im Zeitraum 1. Januar bis 24. Mai oder 25. Mai bis 31. Dezember; Familienstand;

2.
rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft (römisch-katholische Kirche; evangelische Kirche; evangelische Freikirche; jüdische Religionsgesellschaft; islamische Religionsgemeinschaft; andere nicht namentlich aufzuführende Religionsgesellschaften; keine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft);

3.
Staatsangehörigkeit (deutsch; griechisch; italienisch; übrige EG-Staaten; jugoslawisch; türkisch; sonstige Staatsangehörigkeit, keine Staatsangehörigkeit);

4.
Art des überwiegenden Lebensunterhalts (Erwerbs-, Berufstätigkeit; Arbeitslosengeld, -hilfe; Rente, Pension; eigenes Vermögen, Vermietung, Verpachtung, Altenteil; Unterhalt, Zuwendungen durch Eltern, Ehegatten oder andere; sonstige Unterstützungen);

5.
Beteiligung am Erwerbsleben (Vollzeit- oder Teilzeittätigkeit; arbeitslos, arbeitsuchend; nicht erwerbstätig; den eigenen Haushalt führend; Schüler, Student);

6.
bei Personen von 15 bis 65 Jahre: erlernter Beruf und Dauer der praktischen Berufsausbildung; höchster Schulabschluß an allgemeinbildenden Schulen; höchster Abschluß an einer berufsbildenden Schule oder Hochschule sowie Hauptfachrichtung des letzten Abschlusses;

7.
bei Erwerbstätigen sowie Schülern und Studenten: Gemeinde, Straße, Hausnummer der Arbeits- oder Ausbildungsstätte; hauptsächlich benutztes Verkehrsmittel und Zeitaufwand für den Weg zur Arbeits- oder Ausbildungsstätte;

8.
bei Erwerbstätigen: Wirtschaftszweig des Betriebs; Stellung im Beruf (Facharbeiter; sonstiger Arbeiter; Angestellter; Auszubildender; Beamter, Richter, Beamtenanwärter, Soldat, Zivildienstleistender; Selbständiger mit bezahlten Beschäftigten oder ohne bezahlte Beschäftigte; mithelfender Familienangehöriger); tatsächlich ausgeübte Tätigkeit; landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit.



 

Zitierungen von § 5 Volkszählungsgesetz 1987

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 VZG 1987 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VZG 1987 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 VZG 1987 Art und Stichtag der Erhebung
... mit einem Auswahlsatz bis zu 0,2 vom Hundert der Befragten bei den Erhebungsmerkmalen nach § 5 Nr. 1, 3 und 5 ...
§ 4 VZG 1987 Laufende Nummern und Ordnungsnummern
... übernommen werden. Diese Nummern dürfen nur Angaben nach den §§ 5 bis 8 über Gebäude-, Wohnungs-, Haushalts- und Unternehmenszugehörigkeit ...
§ 13 VZG 1987 Erhebungsvordrucke
... oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Merkmale nach den §§ 5 bis 8 hinausgehen. (2) Die in den Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen können ...