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§ 8 - Volkszählungsgesetz 1987 (VZG 1987 k.a.Abk.)

G. v. 08.11.1985 BGBl. I S. 2078; aufgehoben durch Artikel 5 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1649
Geltung ab 15.11.1985; FNA: 29-20 Statistik
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§ 8 Hilfsmerkmale



(1) Hilfsmerkmale sind:

1.
bei der Volks- und Berufszählung:

Vor- und Familiennamen der Haushaltsmitglieder, Straße und Hausnummer; Name der Arbeits- oder Ausbildungsstätte; bei Gemeinschafts- und Anstaltsunterkünften Zahl der Personen, die dort ihre alleinige Wohnung haben;

2.
bei der Gebäude- und Wohnungszählung:

Straße und Hausnummer des Gebäudes; Vor- und Familienname oder Bezeichnung des Eigentümers oder Verwalters; Gemeinde, Straße, Hausnummer des Eigentümers oder Verwalters; bei der Wohnungszählung zusätzlich Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers;

3.
bei der Arbeitsstättenzählung:

Name, Bezeichnung von Arbeitsstätten und Unternehmen; Straße und Hausnummer; Bearbeiter des Fragebogens;

4.
bei den Nummern 1 bis 3 zusätzlich Telefonnummer.

(2) Die Hilfsmerkmale Straße und Hausnummer dürfen auch zur Bestimmung der Blockseite (§ 15 Abs. 4 Satz 3) und das Hilfsmerkmal Name der Arbeits- oder Ausbildungsstätte nach Absatz 1 Nr. 1 auch zur Überprüfung der Zuordnung der Erwerbstätigen zum Wirtschaftszweig verwendet werden.



 

Zitierungen von § 8 Volkszählungsgesetz 1987

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 VZG 1987 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VZG 1987 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 VZG 1987 Merkmale
... Verwendung bestimmt sind (Erhebungsmerkmale) oder die, vorbehaltlich der Regelung in § 8 Abs. 2 und § 15 Abs. 5, der Durchführung der Zählung dienen (Hilfsmerkmale). Als ...
§ 4 VZG 1987 Laufende Nummern und Ordnungsnummern
... übernommen werden. Diese Nummern dürfen nur Angaben nach den §§ 5 bis 8 über Gebäude-, Wohnungs-, Haushalts- und Unternehmenszugehörigkeit ...
§ 10 VZG 1987 Zähler
... Deutschen Demokratischen Republik, das Leerstehen der Wohnung und die Hilfsmerkmale nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 (ohne Angabe des Namens der Arbeits- oder Ausbildungsstätte) und § 8 Abs. 1 ... § 8 Abs. 1 Nr. 1 (ohne Angabe des Namens der Arbeits- oder Ausbildungsstätte) und § 8 Abs. 1 Nr. 3 (ohne Angabe des Bearbeiters des Fragebogens) selbst einzutragen. Dies gilt auch ...
§ 12 VZG 1987 Auskunftspflicht
... Wirkung. (6) Die Auskünfte über die Hilfsmerkmale Telefonnummer (§ 8 Abs. 1 Nr. 4) und Bearbeiter des Fragebogens (§ 8 Abs. 1 Nr. 3) sind ... die Hilfsmerkmale Telefonnummer (§ 8 Abs. 1 Nr. 4) und Bearbeiter des Fragebogens (§ 8 Abs. 1 Nr. 3) sind ...
§ 13 VZG 1987 Erhebungsvordrucke
... oder sachliche Verhältnisse enthalten, die über die Merkmale nach den §§ 5 bis 8 hinausgehen. (2) Die in den Erhebungsvordrucken enthaltenen Fragen können ... mündlich, die Vor- und Familiennamen der übrigen Haushaltsmitglieder (§ 8 Abs. 1 Nr. 1) sowie der Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers (§ 8 Abs. 1 Nr. 2) ... (§ 8 Abs. 1 Nr. 1) sowie der Vor- und Familienname des Wohnungsinhabers (§ 8 Abs. 1 Nr. 2) mündlich oder entsprechend Absatz 4 schriftlich ...
§ 15 VZG 1987 Trennung und Löschung
... Die Hilfsmerkmale nach § 8 sind mit Ausnahme der Hilfsmerkmale Straße und Hausnummer sowie Name der Arbeits- oder ... Straße und Hausnummer sowie Name der Arbeits- oder Ausbildungsstätte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Name, Bezeichnung von Unternehmen und Arbeitsstätten nach § 8 Abs. 1 ... § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Name, Bezeichnung von Unternehmen und Arbeitsstätten nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 unverzüglich nach Durchführung der Eingangskontrollen bei den statistischen ...