(1) Bestehen nach dem abschließenden Ergebnis der Prüfung keine Einwendungen, so hat der Sachverständige folgenden Prüfungsvermerk zu erteilen:
"Der Jahresabschluss vermittelt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen des Unternehmens entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Der Lagebericht vermittelt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Unternehmens."
(2) Bestehen Einwendungen, so hat der Sachverständige den Prüfungsvermerk einzuschränken oder zu versagen. §
321 Abs. 1 Satz 3 des
Handelsgesetzbuches ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen von Satz 2 hat der Sachverständige die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten.
(3) Der Sachverständige hat den Prüfungsvermerk im Prüfungsbericht mit Angabe von Ort und Tag zu unterzeichnen.