(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind erstmals auf das nach dem 31. Dezember 2001 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden.
(2) §
1 Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, dass sich die erstmalige Prüfung des Jahresabschlusses nach den Vorschriften dieser Verordnung auf einen Zeitraum von längstens drei Geschäftsjahren zu beziehen hat.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Rechnungslegung bestimmter kleinerer Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des §
53 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 27. Januar 1988 (BGBl. I S. 104), zuletzt geändert durch §
32 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung vom
14. Juni 1995 (BGBl. I S. 858), außer Kraft.