§ 9 Heranziehung zur Mitgliedschaft
Beteiligte, die der Errichtung des Verbands nicht zugestimmt haben, sind - auch gegen ihren Willen - als Verbandsmitglieder heranzuziehen. Die Aufsichtsbehörde kann in besonders gelagerten Einzelfällen von der Heranziehung absehen, wenn zu erwarten ist, daß dadurch die Erfüllung der Verbandsaufgaben nicht beeinträchtigt wird.
Zitierungen von § 9 WVG
interne Verweise§ 16 WVG Errichtung von Amts wegen ... die in § 11 Abs. 2 genannten Unterlagen zu erstellen oder zu beschaffen. Die §§ 9 , 12 und 13 Abs. 1 Satz 1 gelten auch für die Errichtung von Amts wegen; § 7 Abs. 3 und ...
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