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Zweiter Teil - Wasserverbandsgesetz (WVG)

G. v. 12.02.1991 BGBl. I S. 405; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.05.2002 BGBl. I S. 1578
Geltung ab 01.05.1991; FNA: 753-11 Wasserwirtschaft
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Zweiter Teil Errichtung des Verbands

Erster Abschnitt Errichtungsarten

§ 7 Arten der Errichtung, Entstehung des Verbands



(1) Ein Verband wird errichtet

1.
durch einen einstimmigen Beschluß der Beteiligten sowie die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Errichtung und der Satzung,

2.
durch einen Mehrheitsbeschluß der Beteiligten, die aufsichtsbehördliche Genehmigung der Errichtung und der Satzung sowie die Heranziehung nicht einverstandener oder anderer Beteiligter als Verbandsmitglieder in dem Genehmigungsakt oder

3.
von Amts wegen.

Der Verband entsteht mit der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung, sofern diese nicht einen späteren Zeitpunkt vorsieht.

(2) Die Genehmigung der Errichtung kann aus Gründen des öffentlichen Interesses versagt werden, insbesondere wenn in Aussicht genommene Verbandsaufgaben anderweitig besser gelöst werden können oder von einer bereits bestehenden Einrichtung wahrgenommen werden oder wahrgenommen werden können.

(3) Der Genehmigungsakt nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 sowie die Satzung sind von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekanntzumachen.


§ 8 Beteiligte



(1) Beteiligte im Sinne dieses Gesetzes sind die nach § 4 als Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen,

1.
die aus der Durchführung der Verbandsaufgabe einen Vorteil haben oder zu erwarten haben,

2.
von deren Anlagen oder Grundstücken nachteilige Einwirkungen auf das Verbandsunternehmen ausgehen oder zu erwarten sind oder

3.
die voraussichtlich Maßnahmen des Verbands zu dulden haben,

wenn sie von der Aufsichtsbehörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 als Beteiligte festgestellt worden sind. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Beteiligter.

(2) Vorteile im Sinne dieses Gesetzes sind auch die Abnahme und die Erleichterung einer Pflicht und die Möglichkeit, Maßnahmen des Verbands zweckmäßig oder wirtschaftlich auszunutzen.


§ 9 Heranziehung zur Mitgliedschaft



Beteiligte, die der Errichtung des Verbands nicht zugestimmt haben, sind - auch gegen ihren Willen - als Verbandsmitglieder heranzuziehen. Die Aufsichtsbehörde kann in besonders gelagerten Einzelfällen von der Heranziehung absehen, wenn zu erwarten ist, daß dadurch die Erfüllung der Verbandsaufgaben nicht beeinträchtigt wird.


§ 10 Zulässigkeit der Errichtung von Amts wegen



(1) Ein Verband kann von Amts wegen errichtet werden, wenn es im öffentlichen Interesse geboten ist.

(2) Die Errichtung nach Absatz 1 ist insbesondere zulässig

1.
zur Regelung des Wasserabflusses, zum Schutz vor Hochwasser, Sturmfluten und Überschwemmungen oder zur Unterhaltung nicht schiffbarer Gewässer, sofern die Maßnahmen zweckmäßig durch einen Verband durchgeführt werden können,

2.
zur Beseitigung von Abwasser, sofern dieses zu erheblichen Schäden auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft führt, die auf andere Weise zweckmäßig nicht verhindert werden können,

3.
zur Durchführung von Unternehmen, die zum Schutz der Umwelt oder der Natur oder zur Landschaftspflege geboten sind, sofern die hierzu erforderlichen Maßnahmen zweckmäßig nur durch einen Verband durchgeführt werden können.

(3) § 43 des Flurbereinigungsgesetzes bleibt unberührt.


Zweiter Abschnitt Errichtungsverfahren

§ 11 Einleitung des Errichtungsverfahrens



(1) Das Verfahren zur Errichtung des Verbands wird durch einen Antrag eines oder mehrerer der festzustellenden Beteiligten bei der zuständigen Aufsichtsbehörde oder durch diese von Amts wegen eingeleitet.

(2) Dem Antrag sind Unterlagen beizufügen, welche die Aufgaben, das Gebiet, den Umfang und das Unternehmen des Verbands umschreiben (Errichtungsunterlagen). Zu den Errichtungsunterlagen gehören der Plan für das Unternehmen einschließlich eines Kostenanschlages, eine Darstellung der Zweckmäßigkeit und der Finanzierung des Unternehmens, ein Satzungsentwurf, ein Verzeichnis derjenigen, die Beteiligte werden sollen (Name und Anschrift), sowie Tatsachenangaben, aus denen sich ermitteln läßt, wie viele Stimmen jeder der festzustellenden Beteiligten haben wird.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann von dem Antragsteller die Beibringung weiterer Unterlagen verlangen.

(4) Werden die Unterlagen nach den Absätzen 2 und 3 innerhalb der von der zuständigen Aufsichtsbehörde gesetzten Frist nicht oder nur unvollständig vorgelegt oder sind die Unterlagen ganz oder teilweise ungeeignet, kann die Aufsichtsbehörde den Antrag zurückweisen oder die Unterlagen, soweit erforderlich, selbst beschaffen und die Satzung selbst entwerfen.


§ 12 Vorarbeiten



(1) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben zu dulden, daß Beauftragte der Aufsichtsbehörde zur Vorbereitung der von ihr nach diesem Gesetz im Errichtungsverfahren zu treffenden Maßnahmen die Grundstücke betreten und Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen oder vergleichbare Arbeiten ausführen. Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist den Eigentümern oder Besitzern mindestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaber betreten werden.

(2) Entstehen durch eine nach Absatz 1 zulässige Maßnahme dem Eigentümer oder Besitzer unmittelbare Vermögensnachteile, so hat die Aufsichtsbehörde eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.


§ 13 Feststellung der Beteiligten, Stimmenzahl



(1) Für das Errichtungsverfahren hat die Aufsichtsbehörde die Beteiligten festzustellen. Sie hat ferner die auf jeden Beteiligten entfallende Stimmenzahl zu ermitteln. In einem Verfahren mit mehr als zwei Beteiligten hat kein Beteiligter mehr als zwei Fünftel aller Stimmen.

(2) Maßstab für die Festlegung der Stimmenzahl ist grundsätzlich der Vorteil, den der Beteiligte von der Durchführung der Verbandsaufgaben zu erwarten hat. Hat ein Beteiligter von der Durchführung der Verbandsaufgaben nur einen Nachteil zu erwarten oder überwiegt der Nachteil gegenüber dem zu erwartenden Vorteil, ist Maßstab für die Festlegung der Stimmenzahl der Nachteil. Eine annähernde Ermittlung des Vorteils oder Nachteils reicht aus.

(3) Stellt die Aufsichtsbehörde zu Unrecht Personen als Beteiligte fest oder unterläßt sie zu Unrecht eine solche Feststellung, hat dies auf die Wirksamkeit von Beschlüssen der Beteiligten im Errichtungsverfahren sowie auf die Errichtung des Verbands keinen Einfluß.


§ 14 Bekanntmachung des Vorhabens, Verhandlungstermin



(1) Die Aufsichtsbehörde hat das Errichtungsvorhaben sowie Zeit und Ort der Auslegung der Errichtungsunterlagen öffentlich bekanntzumachen. Die Errichtungsunterlagen nach § 11 Abs. 2 bis 4 sind für die Dauer von mindestens einem Monat vor dem ersten Verhandlungstermin auszulegen. Die Einsicht in das Verzeichnis derjenigen, die Beteiligte werden sollen, ist nur dem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat einen Beschluß der Beteiligten über die Errichtung des Verbands sowie über den Plan und die Satzung herbeizuführen und hierzu einen oder mehrere Verhandlungstermine anzuberaumen. In dem Beschluß ist festzustellen, welche Anträge und Einwendungen von Beteiligten von der Mehrheit der Beteiligten abgelehnt werden.

(3) Die Verhandlungen werden von der Aufsichtsbehörde geleitet; sie sind nicht öffentlich. Die Aufsichtsbehörde hat Personen oder Stellen, die nicht Beteiligte sind, die Teilnahme an den Verhandlungen zu gestatten, wenn diese auf Grund von Rechtsvorschriften an dem Errichtungsverfahren zu beteiligen sind. Im übrigen kann sie Nichtbeteiligten die Teilnahme gestatten, wenn es für das Errichtungsverfahren zweckmäßig erscheint.

(4) Anträge sowie Einwendungen müssen die Beteiligten zur Vermeidung des Ausschlusses spätestens im Verhandlungstermin vorbringen; hierauf ist in der Ladung und im Termin hinzuweisen.

(5) Zu den Verhandlungsterminen sind die Beteiligten von der Aufsichtsbehörde unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen sowie unter Hinweis auf den Gegenstand der Verhandlung zu laden. Wenn es wegen der Zahl der Beteiligten zweckmäßig erscheint, können für Teilgebiete des Verbands getrennte Verhandlungstermine anberaumt werden. Bei mehr als 50 Beteiligten wird die Ladung durch öffentliche Bekanntmachung vorgenommen.

(6) Um das Eigentum streitende Personen sind berechtigt, an den Verhandlungen teilzunehmen und mitzuwirken; sie sowie gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte können nur einheitliche Erklärungen abgeben.


§ 15 Beschlußfassung



(1) Beschlußfähigkeit besteht, wenn die anwesenden Beteiligten mindestens die Hälfte der nach § 13 Abs. 1 Satz 2 festgelegten Stimmenzahl auf sich vereinen. Fehlt die Beschlußfähigkeit, kann ein neuer Verhandlungstermin mit derselben Tagesordnung sowie der Maßgabe anberaumt werden, daß Beschlüsse ohne Rücksicht auf die vertretenen Stimmenzahlen gefaßt werden können; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.

(2) Für die Beschlußfassung genügt einfache Mehrheit der Beteiligten. Stimmen von Beteiligten im Sinne des § 14 Abs. 6 sind nur zu berücksichtigen, wenn sie übereinstimmend abgegeben sind. Für die Vertretung sind die Verfahrensvorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts der Länder sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Mehrheit wird nach den einheitlich abzugebenden Stimmenzahlen oder einem anderen von vier Fünfteln der erschienenen Beteiligten nach Kopfzahl beschlossenen Maßstab errechnet. Ordnungsgemäß geladene Beteiligte, die an der Abstimmung nicht teilnehmen, werden so behandelt, als hätten sie der Errichtung zugestimmt, sofern sie dem nicht vor dem Termin schriftlich widersprochen haben. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.

(4) Über jede Verhandlung hat die Aufsichtsbehörde eine Niederschrift zu fertigen, in die auch Anträge und Einwendungen im Sinne des § 14 Abs. 4 aufzunehmen sind. Die Niederschrift ist den an der Verhandlung Beteiligten vorzulesen oder vorzulegen. In der Niederschrift ist zu vermerken, daß dies geschehen und ob sie genehmigt ist oder welche Einwendungen gegen sie erhoben sind. Verweigert ein Beteiligter die Genehmigung der Verhandlungsniederschrift, ohne ihre Vervollständigung oder Berichtigung zu beantragen, so gilt diese Niederschrift als genehmigt; hierauf ist der Beteiligte hinzuweisen.


§ 16 Errichtung von Amts wegen



(1) Soll ein Verband von Amts wegen errichtet werden, hat die Aufsichtsbehörde mindestens die in § 11 Abs. 2 genannten Unterlagen zu erstellen oder zu beschaffen. Die §§ 9, 12 und 13 Abs. 1 Satz 1 gelten auch für die Errichtung von Amts wegen; § 7 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Den Beteiligten ist in einem oder mehreren Anhörungsterminen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 14 Abs. 1 und 4 bis 6 und § 15 Abs. 4 gelten entsprechend.


§ 17 Überleitung eines Errichtungsverfahrens



Lehnt in einem Errichtungsverfahren nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 die Mehrheit der Beteiligten die Errichtung eines Verbands ab, kann die Aufsichtsbehörde das Verfahren in ein solches nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 überleiten, sofern die Gründung des Verbands im öffentlichen Interesse geboten ist. Nach § 16 Abs. 1 vorgeschriebene Verfahrenshandlungen, die bereits im bisherigen Verfahren vorgenommen worden sind, brauchen nicht wiederholt zu werden.


§ 18 Entscheidung über Anträge und Einwendungen eines Beteiligten



(1) Über Anträge und Einwendungen eines Beteiligten im Sinne des § 14 Abs. 4, die von der Mehrheit im Verhandlungstermin abgelehnt worden sind, entscheidet die Aufsichtsbehörde auf schriftlichen Antrag des Beteiligten durch besonderen Bescheid; dieser Antrag kann nur innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung des Verbands gestellt werden.

(2) Über abgelehnte Anträge und Einwendungen eines Beteiligten in einem Errichtungsverfahren nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 entscheidet die Aufsichtsbehörde nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung durch besonderen Bescheid.


§ 19 Änderung der Errichtungsunterlagen



(1) Wird einem Antrag nach § 18 Abs. 1 durch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung stattgegeben und ist infolgedessen eine Änderung der Errichtungsunterlagen erforderlich, haben die Verbandsmitglieder einen entsprechenden Beschluß zu fassen. Kommt ein Beschluß nicht innerhalb von sechs Monaten nach Unanfechtbarkeit der in Satz 1 genannten Entscheidung zustande, ändert die Aufsichtsbehörde die Errichtungsunterlagen; die Änderung ist - soweit erforderlich - zu begründen.

(2) Wird einem Antrag oder Einwendungen nach § 18 Abs. 2 durch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung stattgegeben, hat die Aufsichtsbehörde die Errichtungsunterlagen im erforderlichen Umfang zu ändern.

(3) Nachträgliche Änderungen der Errichtungsunterlagen sind von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekanntzumachen.


§ 20 Erste Berufung der Organe



Nach der Entstehung des Verbands sorgt die Aufsichtsbehörde für die erste Berufung der Organe des Verbands.


§ 21 Verfahrenskosten



(1) Bare Auslagen, die einem antragstellenden Beteiligten (§ 11 Abs. 1) für die Beschaffung oder Erstellung von Errichtungsunterlagen erwachsen, sind von dem Verband zu erstatten; das gleiche gilt für bare Auslagen, die der Aufsichtsbehörde nach § 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 2 erwachsen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die baren Auslagen, die im Errichtungsverfahren durch zurückgewiesene oder zurückgenommene Anträge oder Einwendungen entstehen, dem jeweiligen Antragsteller oder Einwendenden auferlegen.

(3) Alle übrigen im Errichtungsverfahren entstehenden zweckdienlichen Kosten trägt der Verband; dies gilt nicht für Kosten, die einem Beteiligten anläßlich der Teilnahme an Verfahrensverhandlungen oder aus der Wahrnehmung seiner Interessen erwachsen.