(1) Soll ein Verband von Amts wegen errichtet werden, hat die Aufsichtsbehörde mindestens die in §
11 Abs. 2 genannten Unterlagen zu erstellen oder zu beschaffen. Die §§
9,
12 und
13 Abs. 1 Satz 1 gelten auch für die Errichtung von Amts wegen; §
7 Abs. 3 und §
13 Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Den Beteiligten ist in einem oder mehreren Anhörungsterminen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. §
14 Abs. 1 und 4 bis 6 und §
15 Abs. 4 gelten entsprechend.