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§ 18 - Wasserverbandsgesetz (WVG)

G. v. 12.02.1991 BGBl. I S. 405; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 15.05.2002 BGBl. I S. 1578
Geltung ab 01.05.1991; FNA: 753-11 Wasserwirtschaft
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§ 18 Entscheidung über Anträge und Einwendungen eines Beteiligten



(1) Über Anträge und Einwendungen eines Beteiligten im Sinne des § 14 Abs. 4, die von der Mehrheit im Verhandlungstermin abgelehnt worden sind, entscheidet die Aufsichtsbehörde auf schriftlichen Antrag des Beteiligten durch besonderen Bescheid; dieser Antrag kann nur innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung des Verbands gestellt werden.

(2) Über abgelehnte Anträge und Einwendungen eines Beteiligten in einem Errichtungsverfahren nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 entscheidet die Aufsichtsbehörde nach der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung durch besonderen Bescheid.

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Zitierungen von § 18 WVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 WVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 19 WVG Änderung der Errichtungsunterlagen
... Wird einem Antrag nach § 18 Abs. 1 durch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung stattgegeben und ist infolgedessen eine ... erforderlich - zu begründen. (2) Wird einem Antrag oder Einwendungen nach § 18 Abs. 2 durch eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung stattgegeben, hat die Aufsichtsbehörde ...