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§ 5
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§ 5 - ZKBS-Verordnung (ZKBSV)
neugefasst durch B. v. 05.08.1996
BGBl. I S. 1232
; zuletzt geändert durch
Artikel 2
V. v. 12.08.2019
BGBl. I S. 1235
Geltung ab 08.11.1990; FNA: 2121-60-1-2
Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
3 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 3 Vorschriften zitiert
§ 4
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§ 6
§ 5 Vorsitzender und Stellvertreter
Die Mitglieder oder bei deren Abwesenheit ihre Stellvertreter wählen aus dem Kreis der Mitglieder nach §
4
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des
Gentechnikgesetzes
einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren. Wiederwahl ist möglich.
§ 4
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