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§ 7 - ZKBS-Verordnung (ZKBSV)

neugefasst durch B. v. 05.08.1996 BGBl. I S. 1232; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.08.2019 BGBl. I S. 1235
Geltung ab 08.11.1990; FNA: 2121-60-1-2 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 7 Sachverständige



Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Kommission Sachverständige hören, Gutachten beiziehen, Untersuchungen durch Dritte vornehmen lassen oder einzelne Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben betrauen.



 

Zitierungen von § 7 ZKBSV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ZKBSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZKBSV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ZKBSV Berichterstatter
... der Kommission Vorschläge für die Hinzuziehung von Sachverständigen nach § 7  ...
§ 13 ZKBSV Arbeitskreise
... Die Kommission kann nach Bedarf unter Hinzuziehung von Sachverständigen nach § 7 für bestimmte Aufgaben auf Zeit Arbeitskreise bilden. Zur Bildung von Arbeitskreisen ist in ... zur Beratung und Beschlußfassung zu unterbreiten. § 4 Abs. 1, §§ 7 und 10 Abs. 1 und § 12 finden entsprechende ...