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Änderung § 16 ZKBSV vom 08.11.2006

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§ 16 ZKBSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 16 ZKBSV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 56 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Geschäftsordnung


(Text alte Fassung)

Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, das seine Entscheidung im Einvernehmen mit den in § 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes genannten Bundesministerien trifft.

(Text neue Fassung)

Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, das seine Entscheidung im Einvernehmen mit den in § 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes genannten Bundesministerien trifft.