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Synopse aller Änderungen der ZKBSV am 08.11.2006

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. November 2006 durch Artikel 354 der 9. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZKBSV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ZKBSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
ZKBSV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 354 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Aufgaben


(1) Die Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit (Kommission) prüft und bewertet sicherheitsrelevante Fragen nach den Vorschriften des Gentechnikgesetzes, gibt hierzu Empfehlungen und berät die Bundesregierung und die Länder in sicherheitsrelevanten Fragen der Gentechnik.

(2) Die Kommission gibt gegenüber der nach dem Gentechnikgesetz zuständigen Behörde Stellungnahmen nach den Vorschriften dieser Verordnung ab, insbesondere

1. zur Sicherheitseinstufung der vorgesehenen gentechnischen Arbeiten und zu den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen gemäß § 7 des Gentechnikgesetzes und

2. zu den möglichen Gefahren für die in § 1 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes genannten Rechtsgüter durch eine Freisetzung oder das Inverkehrbringen gentechnisch veränderter Organismen.

Die Kommission veröffentlicht allgemeine Stellungnahmen zu häufig durchgeführten gentechnischen Arbeiten mit den jeweils zugrunde liegenden Kriterien der Vergleichbarkeit im Bundesanzeiger und gibt nach § 6 Abs. 3 Satz 2 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung neu anerkannte biologische Sicherheitsmaßnahmen regelmäßig im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Die Kommission wird angehört

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. zur Aktualisierung der vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft nach § 5 Abs. 6 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung im Bundesanzeiger veröffentlichten Organismenlisten und

2. zu den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Bundesarbeitsblatt nach § 12 Abs. 8 in Verbindung mit Anhang VI Abschnitt E der Gentechnik-Sicherheitsverordnung zu veröffentlichenden wissenschaftlichen Erkenntnissen, die im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu beachten sind.

(Text neue Fassung)

1. zur Aktualisierung der vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz nach § 5 Abs. 6 der Gentechnik-Sicherheitsverordnung im Bundesanzeiger veröffentlichten Organismenlisten und

2. zu den vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt nach § 12 Abs. 8 in Verbindung mit Anhang VI Abschnitt E der Gentechnik-Sicherheitsverordnung zu veröffentlichenden wissenschaftlichen Erkenntnissen, die im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen zu beachten sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Berufung der Mitglieder


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft beruft gemäß § 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder im Benehmen mit den Landesregierungen. Bei den Berufungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes sind Vorschläge des Wissenschaftsrates, bei Berufungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gentechnikgesetzes Vorschläge aus den dort genannten Bereichen einzuholen.

(2) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft macht die Namen der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder im Bundesanzeiger bekannt.



(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz beruft gemäß § 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder im Benehmen mit den Landesregierungen. Bei den Berufungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gentechnikgesetzes sind Vorschläge des Wissenschaftsrates, bei Berufungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 des Gentechnikgesetzes Vorschläge aus den dort genannten Bereichen einzuholen.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz macht die Namen der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder im Bundesanzeiger bekannt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 3 Mitglieder und stellvertretende Mitglieder


(1) Die Tätigkeit in der Kommission wird ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder erhalten Ersatz ihrer Reisekosten nach dem Bundesreisekostenrecht sowie eine Sitzungsentschädigung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ihre Mitgliedschaft jederzeit beenden.



(2) Die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ihre Mitgliedschaft jederzeit beenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 15 Tätigkeitsbericht und Unterrichtung der Öffentlichkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Kommission erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der vom Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft veröffentlicht wird.



(1) Die Kommission erstellt einen jährlichen Tätigkeitsbericht, der vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz veröffentlicht wird.

(2) Die Kommission kann der Öffentlichkeit in geeigneter Weise über Stellungnahmen von allgemeiner Bedeutung berichten, jedoch nicht vor Abschluß des jeweiligen Verfahrens nach dem Gentechnikgesetz.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 16 Geschäftsordnung


vorherige Änderung

Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, das seine Entscheidung im Einvernehmen mit den in § 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes genannten Bundesministerien trifft.



Die Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das seine Entscheidung im Einvernehmen mit den in § 4 Abs. 2 des Gentechnikgesetzes genannten Bundesministerien trifft.