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§ 16 - Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)

§ 16 Nachpartnerschaftlicher Unterhalt



Nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft obliegt es jedem Lebenspartner, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Lebenspartner einen Anspruch auf Unterhalt nur entsprechend den §§ 1570 bis 1586b und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.





 

Frühere Fassungen von § 16 LPartG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts
vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3189

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 16 LPartG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 LPartG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LPartG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 LPartG Erbrecht (vom 26.11.2015)
... hatte und dieser Antrag begründet war. In diesen Fällen gilt § 16 entsprechend. (4) Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament ...
 
Zitat in folgenden Normen

Zivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 850d ZPO Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen (vom 01.01.2008)
... Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte ...

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 1 LPartRÜG Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
... 1360 Satz 2 und die §§ 1360a und 1360b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 16 Abs. 2 gelten entsprechend. § 6 Güterstand Die Lebenspartner ... angemessenen Unterhalt verlangen. § 1361 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 Abs. 2 gelten entsprechend." 7. Die §§ 15 und 16 werden wie folgt ... Gesetzbuchs und § 16 Abs. 2 gelten entsprechend." 7. Die §§ 15 und 16 werden wie folgt gefasst: „§ 15 Aufhebung der Lebenspartnerschaft  ... Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. § 16 Nachpartnerschaftlicher Unterhalt (1) Kann ein Lebenspartner nach der Aufhebung der ... die gegenseitige Unterhaltspflicht der Lebenspartner sich weiter nach den §§ 5, 12 und 16 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung dieses Gesetzes bestimmen soll. Absatz 2 gilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3189
Artikel 2 UÄndG Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
... 1361 und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend." 3. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Nachpartnerschaftlicher Unterhalt  ... entsprechend." 3. § 16 wird wie folgt gefasst: „§ 16 Nachpartnerschaftlicher Unterhalt Nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft obliegt ...
Artikel 3 UÄndG Änderung sonstiger Vorschriften
... Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte ...