§ 16 Nachpartnerschaftlicher Unterhalt
Nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft obliegt es jedem Lebenspartner, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Ist er dazu außerstande, hat er gegen den anderen Lebenspartner einen Anspruch auf Unterhalt nur entsprechend den §§
1570 bis 1586b und
1609 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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interne Verweise§ 10 LPartG Erbrecht (vom 26.11.2015) ... hatte und dieser Antrag begründet war. In diesen Fällen gilt § 16 entsprechend. (4) Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament ...
Zitat in folgenden NormenZivilprozessordnung (ZPO)
neugefasst durch B. v. 05.12.2005 BGBl. I S. 3202, 2006 I 431, 2007 I 1781; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 850d ZPO Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen (vom 01.01.2008) ... Ansprüchen in der Reihenfolge nach § 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 des Lebenspartnerschaftsgesetzes zu berücksichtigen, wobei mehrere gleich nahe Berechtigte ...
Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 1 LPartRÜG Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes ... 1360 Satz 2 und die §§ 1360a und 1360b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 16 Abs. 2 gelten entsprechend. § 6 Güterstand Die Lebenspartner ... angemessenen Unterhalt verlangen. § 1361 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 16 Abs. 2 gelten entsprechend." 7. Die §§ 15 und 16 werden wie folgt ... Gesetzbuchs und § 16 Abs. 2 gelten entsprechend." 7. Die §§ 15 und 16 werden wie folgt gefasst: „§ 15 Aufhebung der Lebenspartnerschaft ... Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. § 16 Nachpartnerschaftlicher Unterhalt (1) Kann ein Lebenspartner nach der Aufhebung der ... die gegenseitige Unterhaltspflicht der Lebenspartner sich weiter nach den §§ 5, 12 und 16 in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung dieses Gesetzes bestimmen soll. Absatz 2 gilt ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3189
Artikel 2 UÄndG Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes ... 1361 und 1609 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend." 3. § 16 wird wie folgt gefasst: § 16 Nachpartnerschaftlicher Unterhalt ... entsprechend." 3. § 16 wird wie folgt gefasst: § 16 Nachpartnerschaftlicher Unterhalt Nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft obliegt ...
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