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§ 21 - Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG)

§ 21 Anwendung eherechtlicher Regelungen auf Lebenspartnerschaften



Regelungen zu Ehegatten und Ehen, die nach dem 22. Dezember 2018 in Kraft treten, gelten entsprechend für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften, wenn nichts anderes bestimmt ist.





 

Frühere Fassungen von § 21 LPartG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.12.2018Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
vom 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
aktuell vorher 31.12.2010Artikel 7 Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
vom 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
aktuellvor 31.12.2010früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 LPartG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 LPartG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LPartG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20 LPartG Versorgungsausgleich (vom 01.09.2009)
... dem 1. Januar 2005 begründet worden ist und die Lebenspartner eine Erklärung nach § 21 Abs. 4 nicht abgegeben ...
 
Zitat in folgenden Normen

Justizaktenaufbewahrungsverordnung (JAktAV)
V. v. 08.11.2021 BGBl. I S. 4834; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 335
Anlage JAktAV (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen (vom 05.12.2023)
... nahmen keinen Anlass geben 5 Jahre   Bei Erklärungen nach § 21 LPartG ist Nr. 1114.42 Buchstabe e zu beachten.  ... 1114.43 bezeichne- ten Titel   e) Erklärungen nach § 21 LPartG in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fas- sung (auch soweit sie zu Maßnahmen ...

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 1 LPartRÜG Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
... Lebenspartner vor." 8. Nach § 19 werden folgende §§ 20 und 21 angefügt: „§ 20 Versorgungsausgleich (1) Nach Aufhebung ... dem 1. Januar 2005 begründet worden ist und die Lebenspartner eine Erklärung nach § 21 Abs. 4 nicht abgegeben haben. Abschnitt 5 Übergangsvorschriften  ... 4 nicht abgegeben haben. Abschnitt 5 Übergangsvorschriften § 21 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
G. v. 15.12.2004 BGBl. I S. 3396
Artikel 7 LPartRÜG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. (2) § 21 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel ...

Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
Artikel 3 EheRAnpG Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes
... dem die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, als Beginn der Ehezeit." 3. § 21 wird wie folgt gefasst: „§ 21 Anwendung eherechtlicher Regelungen auf ... als Beginn der Ehezeit." 3. § 21 wird wie folgt gefasst: „ § 21 Anwendung eherechtlicher Regelungen auf Lebenspartnerschaften Regelungen zu Ehegatten ...

Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1188
Artikel 2 PStRG Änderung von Bundesgesetzen (vom 12.07.2008)
... „durch Erklärung gegenüber dem Standesamt" ersetzt. 4. Nach § 21 wird folgender § 22 angefügt: „§ 22 Abgabe von Vorgängen ...