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Änderung § 20a LPartG vom 01.10.2017

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§ 20a LPartG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2017 geltenden Fassung
§ 20a LPartG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2787
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 
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§ 20a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 20a


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1 Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn zwei Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen. 2 Die Erklärungen können nicht unter einer Bedingung oder Zeitbestimmung abgegeben werden. 3 Die Erklärungen werden wirksam, wenn sie vor dem Standesbeamten abgegeben werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

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