(1) Übt ein Staatsangehöriger aus einem anderen Mitgliedstaat vorübergehend oder gelegentlich eine Tätigkeit nach §
1 Absatz 1 oder §
3 Absatz 1 im Anwendungsbereich dieser Verordnung aus, gilt der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen als erbracht:
- 1.
- der Staatsangehörige muss über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen,
- 2.
- ist die Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat ein reglementierter Beruf im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG muss der Staatsangehörige zur Ausübung der selben Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig niedergelassen sein,
- 3.
- ist die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat kein reglementierter Beruf im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG, muss er die Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre rechtmäßig ausgeübt haben.
(2) §
1a Absatz 2 und 4 gilt entsprechend.
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Artikel 1 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953; zuletzt geändert durch Artikel 376 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
V. v. 02.07.2010 BGBl. I S. 872
Artikel 1 2. PflSchSachkVÄndV ... bisherige Absatz 5 der neue Absatz 3. 2. Nach § 1 werden folgende §§ 1a bis 1c eingefügt: „§ 1a Anerkennung der Befähigungsnachweise aus ... auf Antrag hierüber eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 aus. § 1b Anerkennung der Befähigungsnachweise aus anderen Mitgliedstaaten bei vorübergehender ... § 1c Verfahren Wird ein Antrag nach § 1a Absatz 4 oder § 1b Absatz 2 gestellt, bestätigt die zuständige Behörde binnen eines Monats den Empfang ... 3 Abs. 1)" durch den Klammerzusatz „(zu § 1 Absatz 3, § 1a Absatz 4, § 1b Absatz 2 und § 3 Absatz 1)" ...