§ 1c a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2010 geltenden Fassung | § 1c n.F. (neue Fassung) in der am 13.07.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 02.07.2010 BGBl. I S. 872 |
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(Text alte Fassung) § 1c (neu) | (Text neue Fassung)§ 1c Verfahren |
Wird ein Antrag nach § 1a Absatz 4 oder § 1b Absatz 2 gestellt, bestätigt die zuständige Behörde binnen eines Monats den Empfang der von dem Antragsteller eingereichten Unterlagen und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen noch nachzureichen sind. Das Verfahren für die Prüfung des Antrags muss innerhalb von drei Monaten nach Einreichen der vollständigen Unterlagen abgeschlossen sein. Diese Frist kann in begründeten Fällen um einen Monat verlängert werden. |