Änderung § 10 Richterwahlgesetz vom 25.09.2009

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.09.2009 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 25.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 22.09.2009 BGBl. I S. 3022
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10


(Text alte Fassung)

(1) Der zuständige Bundesminister und die Mitglieder des Richterwahlausschusses können vorschlagen, wer zum Bundesrichter zu berufen ist.

(Text neue Fassung)

(1) Der zuständige Bundesminister und die Mitglieder des Richterwahlausschusses können vorschlagen, wer zum Bundesrichter zu berufen ist. Der Bundesminister der Justiz und die Mitglieder des Richterwahlausschusses können vorschlagen, wer im Verfahren nach § 1 Absatz 3 von der Bundesregierung nach Artikel 253 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zum Richter oder Generalanwalt des Gerichtshofs benannt werden soll und wer im Verfahren nach § 1 Absatz 3 von der Bundesregierung nach Artikel 254 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zum Mitglied des Gerichts benannt werden soll.

(2) Der zuständige Bundesminister legt dem Richterwahlausschuß die Personalakten der für ein Richteramt Vorgeschlagenen vor.

(3) Zur Vorbereitung der Entscheidung bestellt der Richterwahlausschuß zwei seiner Mitglieder als Berichterstatter.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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