- 1.
- den Anforderungen des § 3 Abs. 1 entsprechen,
- 2.
- Buchten oder Räumlichkeiten zur vorläufigen Unterbringung oder, im Falle von Geflügel, zur Untersuchung der Tiere haben,
- 3.
- an Rampen ausreichende Beleuchtung haben.
(2) Die zuständige Behörde kann für registrierte Schlachtbetriebe Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulassen, wenn sichergestellt ist, dass der Schutzzweck der Verordnung erfüllt ist.
V. v. 22.12.1999 BGBl. I S. 2588; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1715
§ 33 Rind/SchafPrV Übergangsvorschriften ... Ein Erzeuger kann die Sonderprämie für Rinder beantragen, die abweichend von § 5 nach § 19a Abs. 1 bis 3 der Viehverkehrsverordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung ... oder die Mutterkuhprämie für Rinder beantragen, die abweichend von § 5 nach § 19b der Viehverkehrsverordnung in der am 28. April 1995 geltenden Fassung ...