(1) Auf Viehausstellungen, Viehmärkte oder Veranstaltungen ähnlicher Art dürfen nur Tiere aufgetrieben werden, die mit Ohrmarken oder auf andere geeignete Weise dauerhaft gekennzeichnet sind. Die Auftriebszeit muss, soweit nicht für eine ausreichende künstliche Beleuchtung gesorgt ist, so festgesetzt sein, dass der Auftrieb nicht vor Tageshelle beginnt und nicht nach Tageshelle endet. Die zuständige Behörde kann den Auftrieb auf bestimmte Stunden beschränken.
(2) Beim Auftrieb auf Viehmärkte muss verhindert werden, dass Unbefugte die Laderampen betreten.
§ 25 ViehVerkV ... eine Veranstaltung ähnlicher Art nicht rechtzeitig anzeigt, 3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ein Tier auftreibt, das nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist, ...