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Unterabschnitt 2 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 3 Viehausstellungen, Viehmärkte, Schlachtstätten

Unterabschnitt 2 Betrieb

§ 6 Anzeige, Beschränkung und Verbot



(1) Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art sind der zuständigen Behörde vom Veranstalter mindestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.

(2) Die zuständige Behörde kann Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art beschränken oder verbieten, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.


§ 7 Auftrieb



(1) Auf Viehausstellungen, Viehmärkte oder Veranstaltungen ähnlicher Art dürfen nur Tiere aufgetrieben werden, die mit Ohrmarken oder auf andere geeignete Weise dauerhaft gekennzeichnet sind. Die Auftriebszeit muss, soweit nicht für eine ausreichende künstliche Beleuchtung gesorgt ist, so festgesetzt sein, dass der Auftrieb nicht vor Tageshelle beginnt und nicht nach Tageshelle endet. Die zuständige Behörde kann den Auftrieb auf bestimmte Stunden beschränken.

(2) Beim Auftrieb auf Viehmärkte muss verhindert werden, dass Unbefugte die Laderampen betreten.


§ 8 Amtstierärztliche Untersuchung



(1) Die Tiere werden beim Auftrieb auf Viehmärkte amtstierärztlich untersucht. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen hiervon zulassen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Soweit es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, kann sie weitere amtstierärztliche Untersuchungen für Tiere anordnen, die länger als 24 Stunden auf dem Viehmarkt bleiben.

(2) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann sie eine amtstierärztliche Untersuchung der Tiere beim Auftrieb auf Schlachtstätten anordnen.

(3) Die zuständige Behörde kann beim Auftrieb von Vieh auf Viehausstellungen eine amtstierärztliche Untersuchung anordnen.


§ 9 Abtrieb von Schlachtviehmärkten und Schlachtstätten



(1) Der Abtrieb von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlachtstätte bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden

1.
für fehlgeleitete oder tragende Tiere mit der Einschränkung, dass die Tiere im Bereich der zuständigen Behörde bleiben müssen oder die für den Bestimmungsort zuständige Behörde zugestimmt hat,

2.
für Rinder, die in einen Rindermastbetrieb verbracht werden sollen, wenn sichergestellt ist, dass sie bis zum Verbringen zur Schlachtung dort bleiben, und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

Satz 1 gilt nicht für die Tiere, die unmittelbar auf einen anderen Schlachtviehmarkt oder eine Schlachtstätte verbracht werden.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)


§ 10 Milch von Schlachtkühen



Milch von Kühen, die auf Schlachtviehmärkten oder Schlachtstätten aufgestellt sind, darf nur abgegeben oder verwertet werden, wenn sie einer Hitzebehandlung unterzogen wurde, durch die Tierseuchenerreger abgetötet werden.


§ 11 (weggefallen)