(1) Der Abtrieb von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlachtstätte bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden
- 1.
- für fehlgeleitete oder tragende Tiere mit der Einschränkung, dass die Tiere im Bereich der zuständigen Behörde bleiben müssen oder die für den Bestimmungsort zuständige Behörde zugestimmt hat,
- 2.
- für Rinder, die in einen Rindermastbetrieb verbracht werden sollen, wenn sichergestellt ist, dass sie bis zum Verbringen zur Schlachtung dort bleiben, und Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Satz 1 gilt nicht für die Tiere, die unmittelbar auf einen anderen Schlachtviehmarkt oder eine Schlachtstätte verbracht werden.
(2) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
§ 25 ViehVerkV ... oder fahrlässig 1. einer a) mit einer Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 oder § 14 Abs. 1 oder b) mit einer Zulassung nach § 14 Abs. ... in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist, 4. ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ein Tier von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlachtstätte abtreibt, ...