Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 13.07.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 10 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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§ 10 Milch von Schlachtkühen


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Milch von Kühen, die auf Schlachtviehmärkten oder Schlachtstätten aufgestellt sind, darf nur abgegeben oder verwertet werden, wenn sie einer Hitzebehandlung unterzogen wurde, durch die Tierseuchenerreger abgetötet werden.

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Zitierungen von § 10 ViehVerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehVerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 ViehVerkV
... einer Schlachtstätte abtreibt, 5. (weggefallen) 6. entgegen § 10 nicht ausreichend erhitzte Milch abgibt oder verwertet, 7. entgegen § 13 ein Tier ...


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