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§ 15c - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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§ 15c Sammelstelle



(1) Eine Einrichtung, an der Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel aus verschiedenen Betrieben für den Handel zusammengeführt werden (Sammelstelle), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. Satz 1 gilt nicht für Viehausstellungen, Viehmärkte, die Betriebsstätten eines Viehhandelsunternehmens und Schlachtstätten.

(2) Eine Sammelstelle wird auf Antrag des Betreibers von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn

1.
die Bedingungen der Anlage 1 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8 erfüllt sind,

2.
sichergestellt ist, dass die Anforderungen der Anlage 2 Nr. 2 bis 4 eingehalten werden, und

3.
die Sammelstelle gleichzeitig nur für Zucht- und Nutztiere oder nur für Schlachttiere betrieben wird.

Die Zulassung kann auf die Zusammenführung von Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.



 

Zitierungen von § 15c ViehVerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15c ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehVerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 ViehVerkV
... mit einer Zulassung nach § 14 Abs. 4, § 15a Abs. 1 Satz 1, § 15b Abs. 1, § 15c Abs. 1 Satz 1, oder § 17 Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage,  ... 10a. ohne Zulassung nach § 15a Abs. 1 Satz 1, § 15b Abs. 1 oder § 15c Abs. 1 Satz 1 ein Viehhandelsunternehmen, ein Transportunternehmen oder eine Sammelstelle ...
§ 25a ViehVerkV Übergangsvorschriften
... 15a Abs. 1 Satz 1 und des § 15b Abs. 1 und bestehende Sammelstellen im Sinne des § 15c Abs. 1 Satz 1 gelten vorläufig als zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt, wenn ... 25. April 2001 die Erteilung der endgültigen Zulassung nach §§ 15a, 15b oder § 15c beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der ...
Anlage 1 ViehVerkV (zu § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 2 und § 15c Abs. 2) Voraussetzung für die Zulassung eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle
Anlage 2 ViehVerkV (zu § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 2 und § 15c Abs. 2) Anforderungen an den Betrieb eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle