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Anlage 1 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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Anlage 1 (zu § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 2 und § 15c Abs. 2) Voraussetzung für die Zulassung eines Viehhandelsunternehmens, eines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle


Anlage 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

1.
Anlagen, die verwendet werden sollen, müssen geeignet sein, die Tiere ordnungsgemäß zu entladen und artgerecht zu halten. Diese Anlagen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Ställe müssen mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden und glatten Wänden ausgestattet sein. Ferner müssen geeignete Einrichtungen zur Lagerung von Einstreu und Dung, in Viehhandelsunternehmen und Sammelstellen auch von flüssigen Stallabgängen, vorhanden sein, soweit nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Lagerung durch Dritte besorgt wird. Vorhandene Räume und Laderampen müssen ausreichend beleuchtet sein.

2.
In Anlagen nach Nummer 1 müssen geeignete Einrichtungen zur Fixierung, Überwachung und Absonderung von Tieren vorhanden sein, so dass beim Auftreten einer ansteckenden Krankheit alle seuchenkranken und verdächtigen Tiere abgesondert werden können.

3.
Für die Transportfahrzeuge, die im Rahmen des Viehhandels- oder Transportunternehmens oder des Betriebs einer Sammelstelle verwendet werden sollen, müssen ein geeigneter Platz zum Waschen mit unter Druck stehendem warmen Wasser und eine geeignete Desinfektionsvorrichtung vorhanden sein, soweit nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Reinigung und Desinfektion der Transportfahrzeuge durch Dritte besorgt werden. Die Desinfektionseinrichtung muss das ganze Jahr über eine ausreichende Desinfektion gewährleisten. Der Boden des Waschplatzes muss befestigt und flüssigkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem Abfluss haben, der in eine Einrichtung zur Sammlung des Abwassers mündet.

4.
Soweit erforderlich, müssen

a)
Einrichtungen zur Desinfektion der Hände und des Schuhwerks sowie

b)
ein Raum für den beamteten Tierarzt

vorhanden sein.

5.
Transportfahrzeuge, die verwendet werden sollen, müssen den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 entsprechen.

6.
Viehhandelsunternehmer, Transportunternehmer und Betreiber einer Sammelstelle müssen über einen schriftlichen Plan für die Reinigung und die Desinfektion

a)
der Transportfahrzeuge,

b)
der Stallungen und Verkehrswege

verfügen. Aus dem Plan müssen die Art und Weise und die Häufigkeit der Reinigung und Desinfektion sowie das vorgesehene Desinfektionsmittel ersichtlich sein. Der Plan ist der zuständigen Behörde auf Anforderung jederzeit vorzulegen.

7.
Auf dem Betriebsgelände müssen alle Verkehrswege, auf denen Tiere transportiert werden sollen, sowie alle Plätze zum Ver- und Entladen von Tieren befestigt und desinfizierbar sein.

8.
Betriebe, die über Anlagen nach Nummer 1 verfügen, müssen so eingefriedet sein, dass Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge in den oder aus dem Betrieb verbracht werden können.



 

Zitierungen von Anlage 1 ViehVerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehVerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15a ViehVerkV Viehhandelsunternehmen
... Behörde zugelassen, wenn 1. die Bedingungen der Anlage 1 erfüllt sind und 2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen der ...
§ 15b ViehVerkV Transportunternehmen
... Behörde zugelassen, wenn 1. die Bedingungen der Anlage 1 Nr. 1 Satz 4 und 5 und Nr. 3 bis 6 Buchstabe a erfüllt sind und 2.  ...
§ 15c ViehVerkV Sammelstelle
... Behörde zugelassen, wenn 1. die Bedingungen der Anlage 1 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8 erfüllt sind, 2. sichergestellt ist, dass die ...