(1) Eine Einrichtung, an der Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel aus verschiedenen Betrieben für den Handel zusammengeführt werden (Sammelstelle), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behörde. Satz 1 gilt nicht für Viehausstellungen, Viehmärkte, die Betriebsstätten eines Viehhandelsunternehmens und Schlachtstätten.
(2) Eine Sammelstelle wird auf Antrag des Betreibers von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn
- 1.
- die Bedingungen der Anlage 1 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8 erfüllt sind,
- 2.
- sichergestellt ist, dass die Anforderungen der Anlage 2 Nr. 2 bis 4 eingehalten werden, und
- 3.
- die Sammelstelle gleichzeitig nur für Zucht- und Nutztiere oder nur für Schlachttiere betrieben wird.
Die Zulassung kann auf die Zusammenführung von Tieren derselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.
§ 25 ViehVerkV ... mit einer Zulassung nach § 14 Abs. 4, § 15a Abs. 1 Satz 1, § 15b Abs. 1, § 15c Abs. 1 Satz 1, oder § 17 Abs. 2 verbundenen vollziehbaren Auflage, ... 10a. ohne Zulassung nach § 15a Abs. 1 Satz 1, § 15b Abs. 1 oder § 15c Abs. 1 Satz 1 ein Viehhandelsunternehmen, ein Transportunternehmen oder eine Sammelstelle ...
§ 25a ViehVerkV Übergangsvorschriften ... 15a Abs. 1 Satz 1 und des § 15b Abs. 1 und bestehende Sammelstellen im Sinne des § 15c Abs. 1 Satz 1 gelten vorläufig als zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt, wenn ... 25. April 2001 die Erteilung der endgültigen Zulassung nach §§ 15a, 15b oder § 15c beantragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der ...