(1) Wer Schweine oder mehr als drei Mutterschafe oder -ziegen hält, hat ein Bestandsregister zu führen. Für Rinderhalter gilt §
24i. In das Bestandsregister sind einzutragen:
- 1.
- im Falle einer Schweinehaltung: die im Bestand vorhandenen Tiere unter Berücksichtigung der Zu- und Abgänge unter Angabe ihrer Ohrmarkennummer, wobei
- a)
- im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bisherigen Besitzers und das Datum des Zugangs anzugeben ist sowie
- b)
- im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Erwerbers und das Datum des Abgangs anzugeben ist;
- 2.
- im Falle einer Schaf- oder einer Ziegenhaltung: die Gesamtzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres im Bestand vorhandenen Schafe oder Ziegen sowie die Zu- und Abgänge an Schafen oder Ziegen unter Angabe ihrer Ohrmarken- oder Tätowierungsnummer, wobei
- a)
- im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bisherigen Besitzers und das Datum des Zugangs anzugeben ist sowie
- b)
- im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des Erwerbers und das Datum des Abgangs anzugeben ist.
(2) §
24 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 gilt entsprechend. Im Falle eines automatisiert geführten Bestandsregisters ist auf Verlangen der zuständigen Behörde der erforderliche Ausdruck auf Kosten des Tierhalters vorzulegen.
§ 25 ViehVerkV ... Vorschrift der §§ 20 bis 23 oder des § 24 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 24c Abs. 2, oder § 24i Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 über die Führung, Form, ... richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 16. entgegen § 24c Abs. 1 Satz 1 ein Bestandsregister nicht führt oder entgegen § 24c Abs. 1 Satz 3 eine ... 16. entgegen § 24c Abs. 1 Satz 1 ein Bestandsregister nicht führt oder entgegen § 24c Abs. 1 Satz 3 eine Eintragung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt, ...
V. v. 22.12.1999 BGBl. I S. 2588; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1715