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§ 24d - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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§ 24d Kennzeichnung



(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit diese Vorschrift keinen früheren Zeitpunkt bestimmt,

1.
bei Rindern, die im Inland geboren sind, durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt,

2.
bei Rindern, die aus einem Drittland eingeführt worden sind, durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes innerhalb von sieben Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb

durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Der Tierhalter hat jedes gemäß § 19a Abs. 1 dieser Verordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnete Rind bis spätestens 25. September 1999 mit zwei Ohrmarken nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Der Tierhalter trägt unverzüglich nach der Kennzeichnung eines Rindes gemäß Satz 1 die neue Ohrmarkennummer neben die bisherige Ohrmarkennummer in das von ihm geführte Register ein. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn ein Rind bereits mit einer Ohrmarke gekennzeichnet ist, die den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. EG Nr. L 354 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.

(3) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.

(4) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 sowie den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes ergibt, müssen die Ohrmarken dem Muster der Anlage 4 entsprechen und die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthalten. Das Vorderteil einer Ohrmarke ist mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu versehen. Die zuständige Behörde kann für Rinder kleinwüchsiger Rassen und entsprechende Kreuzungstiere Ausnahmen von den sich aus Anlage 4 ergebenden Mindestmaßen der Ohrmarken zulassen, soweit die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 vorgeschriebenen Mindestmaße eingehalten werden.

(5) Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder ist eine Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle eine Ersatzohrmarke mit denselben Angaben, die sich auf der zu ersetzenden Ohrmarke befanden, zu beantragen und das Rind unverzüglich nach Erhalt der Ersatzohrmarke erneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.

(6) Nach dem Tod eines Rindes darf der Tierhalter die Ohrmarken nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Rindes.



 

Zitierungen von § 24d ViehVerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24d ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehVerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 24e ViehVerkV Anzeige der Kennzeichnung
... sowie der verwendeten Ohrmarkennummer und, 1. im Falle des § 24d Abs. 1 Nr. 1, des Geburtsdatums, des Geschlechts und der Rasse des Tieres sowie der ... Tieres sowie der Ohrmarkennummer des Muttertieres, 2. im Falle des § 24d Abs. 1 Nr. 2, des Geburtsdatums, des Geschlechts, der Rasse, des Ursprungslandes, des Drittlandes, ...
§ 24f ViehVerkV Anzeige des Bestandes
... bezogen auf das einzelne Tier, a) der Ohrmarkennummer nach Maßgabe des § 24d Abs. 4 Satz 1, b) des Geburtsdatums, c) des Geschlechts, d) ... Ursprungsland und die ursprüngliche Kennzeichnung, 2. die gemäß § 24d Abs. 2 Satz 1 umzukennzeichnen sind, die bisherige Ohrmarkennummer  ...
§ 24h ViehVerkV Rinderpass
... an den Mitgliedstaat zurückzusenden. (4) Begleitpapiere gemäß § 24d dieser Verordnung in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung, die für in der Zeit vom 28. ... von dieser beauftragte Stelle anstelle von Rinderpässen Begleitpapiere entsprechend § 24d dieser Verordnung in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung ausstellen, die dem Rinderpass im ...
§ 24i ViehVerkV Register für Rinderhaltungen
... und zwar unter Angabe 1. der Ohrmarkennummer nach Maßgabe des § 24d Abs. 4 Satz 1, 2. des Geburtsdatums, 3. des ...
§ 24j ViehVerkV Verbot der Übernahme von Rindern, Inverkehrbringen von Ohrmarken
... nach Artikel 4 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, jeweils in Verbindung mit § 24d Abs. 4 dieser Verordnung, nach Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder nach § ... Abs. 4 dieser Verordnung, nach Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder nach § 24d Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder Abs. 5, jeweils in Verbindung mit Abs. 4, gekennzeichnet ist; dies gilt ...
§ 25 ViehVerkV
... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt, 17. entgegen § 24d Abs. 1 eine Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt oder ... rechtzeitig durchführt oder durchführen lässt, 18. entgegen § 24d Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 5 ein Rind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder ... kennzeichnet oder kennzeichnen lässt, 18a. ohne Genehmigung nach § 24d Abs. 6 Satz 1 eine Ohrmarke entfernt oder entfernen lässt, 19. (weggefallen)  ...
Anlage 4 ViehVerkV (zu § 24d Abs. 4) Ohrmarke zur Rinderkennzeichnung
Anlage 5 ViehVerkV (zu § 24d Abs. 4 und § 24h Abs. 2) Regelung über den Typ und die Struktur des Strichcodes gemäß § 24d Abs. 4 Satz 2 und § 24h Abs. 2 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung
 
Zitat in folgenden Normen

Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)
neugefasst durch B. v. 26.05.2020 BGBl. I S. 1170
§ 30 ViehVerkV Rinderpass
... zurück, aus dem das Rind verbracht worden ist. (4) Begleitpapiere nach § 24d der Viehverkehrsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1998 (BGBl. I S. 1194) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Verordnung zur Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
V. v. 27.03.2006 BGBl. I S. 579
Artikel 1 9. BmTierSSchVÄndV Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
... dem Schlüssel der Anlage 6 der Viehverkehrsverordnung, Ohrmarkennummer der Kuh nach § 24d Abs. 4 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung, Rasse des Bullen nach dem Schlüssel der Anlage 6 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Rinder- und Schafprämien-Verordnung
V. v. 22.12.1999 BGBl. I S. 2588; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1715
§ 5 Rind/SchafPrV Kennzeichnung, Anzeige
... kann ein Erzeuger nur für Rinder erhalten, wenn 1. sie nach § 24d der Viehverkehrsverordnung in Verbindung mit den dort genannten Rechtsakten der Europäischen ...
§ 33 Rind/SchafPrV Übergangsvorschriften
... bei den Rindern zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, sofern eine Ausnahme nach § 24d Abs. 2 Satz 3 der Viehverkehrsverordnung zugelassen worden ist. (2) Ein Erzeuger kann ...