(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit diese Vorschrift keinen früheren Zeitpunkt bestimmt,
- 1.
- bei Rindern, die im Inland geboren sind, durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt,
- 2.
- bei Rindern, die aus einem Drittland eingeführt worden sind, durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes innerhalb von sieben Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb
durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(2) Der Tierhalter hat jedes gemäß §
19a Abs. 1 dieser Verordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnete Rind bis spätestens 25. September 1999 mit zwei Ohrmarken nach Artikel 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Der Tierhalter trägt unverzüglich nach der Kennzeichnung eines Rindes gemäß Satz 1 die neue Ohrmarkennummer neben die bisherige Ohrmarkennummer in das von ihm geführte Register ein. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn ein Rind bereits mit einer Ohrmarke gekennzeichnet ist, die den Artikeln 1 und 2 der
Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur
Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. EG Nr. L 354 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.
(3) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.
(4) Soweit sich aus der
Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 sowie den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes ergibt, müssen die Ohrmarken dem Muster der Anlage 4 entsprechen und die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthalten. Das Vorderteil einer Ohrmarke ist mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu versehen. Die zuständige Behörde kann für Rinder kleinwüchsiger Rassen und entsprechende Kreuzungstiere Ausnahmen von den sich aus Anlage 4 ergebenden Mindestmaßen der Ohrmarken zulassen, soweit die nach Artikel 3 der
Verordnung (EG) Nr. 2629/97 vorgeschriebenen Mindestmaße eingehalten werden.
(5) Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder ist eine Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle eine Ersatzohrmarke mit denselben Angaben, die sich auf der zu ersetzenden Ohrmarke befanden, zu beantragen und das Rind unverzüglich nach Erhalt der Ersatzohrmarke erneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.
(6) Nach dem Tod eines Rindes darf der Tierhalter die Ohrmarken nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Rindes.
§ 24e ViehVerkV Anzeige der Kennzeichnung ... sowie der verwendeten Ohrmarkennummer und, 1. im Falle des § 24d Abs. 1 Nr. 1, des Geburtsdatums, des Geschlechts und der Rasse des Tieres sowie der ... Tieres sowie der Ohrmarkennummer des Muttertieres, 2. im Falle des § 24d Abs. 1 Nr. 2, des Geburtsdatums, des Geschlechts, der Rasse, des Ursprungslandes, des Drittlandes, ...
§ 24f ViehVerkV Anzeige des Bestandes ... bezogen auf das einzelne Tier, a) der Ohrmarkennummer nach Maßgabe des § 24d Abs. 4 Satz 1, b) des Geburtsdatums, c) des Geschlechts, d) ... Ursprungsland und die ursprüngliche Kennzeichnung, 2. die gemäß § 24d Abs. 2 Satz 1 umzukennzeichnen sind, die bisherige Ohrmarkennummer ...
§ 25 ViehVerkV ... nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vornimmt, 17. entgegen § 24d Abs. 1 eine Kennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt oder ... rechtzeitig durchführt oder durchführen lässt, 18. entgegen § 24d Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 5 ein Rind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder ... kennzeichnet oder kennzeichnen lässt, 18a. ohne Genehmigung nach § 24d Abs. 6 Satz 1 eine Ohrmarke entfernt oder entfernen lässt, 19. (weggefallen) ...
neugefasst durch B. v. 26.05.2020 BGBl. I S. 1170
V. v. 27.03.2006 BGBl. I S. 579
V. v. 22.12.1999 BGBl. I S. 2588; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 30.06.2009 BGBl. I S. 1715