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Abschnitt 10c - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 10c Kennzeichnung und Registrierung von Rindern nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000

§ 24d Kennzeichnung



(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung ist, soweit diese Vorschrift keinen früheren Zeitpunkt bestimmt,

1.
bei Rindern, die im Inland geboren sind, durch den Tierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt,

2.
bei Rindern, die aus einem Drittland eingeführt worden sind, durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes innerhalb von sieben Tagen nach dem Einstellen in den Betrieb

durchzuführen oder durchführen zu lassen.

(2) Der Tierhalter hat jedes gemäß § 19a Abs. 1 dieser Verordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnete Rind bis spätestens 25. September 1999 mit zwei Ohrmarken nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen. Der Tierhalter trägt unverzüglich nach der Kennzeichnung eines Rindes gemäß Satz 1 die neue Ohrmarkennummer neben die bisherige Ohrmarkennummer in das von ihm geführte Register ein. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn ein Rind bereits mit einer Ohrmarke gekennzeichnet ist, die den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (ABl. EG Nr. L 354 S. 19) in der jeweils geltenden Fassung entspricht.

(3) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichtigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.

(4) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 sowie den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes ergibt, müssen die Ohrmarken dem Muster der Anlage 4 entsprechen und die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf gelbem Grund enthalten. Das Vorderteil einer Ohrmarke ist mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu versehen. Die zuständige Behörde kann für Rinder kleinwüchsiger Rassen und entsprechende Kreuzungstiere Ausnahmen von den sich aus Anlage 4 ergebenden Mindestmaßen der Ohrmarken zulassen, soweit die nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 vorgeschriebenen Mindestmaße eingehalten werden.

(5) Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder ist eine Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der Tierhalter unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle eine Ersatzohrmarke mit denselben Angaben, die sich auf der zu ersetzenden Ohrmarke befanden, zu beantragen und das Rind unverzüglich nach Erhalt der Ersatzohrmarke erneut zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.

(6) Nach dem Tod eines Rindes darf der Tierhalter die Ohrmarken nicht ohne Genehmigung der zuständigen Behörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen lassen. Satz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Rindes.


§ 24e Anzeige der Kennzeichnung



Die Kennzeichnung eines Rindes hat der Tierhalter unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, der Registriernummer seines Betriebes sowie der verwendeten Ohrmarkennummer und,

1.
im Falle des § 24d Abs. 1 Nr. 1, des Geburtsdatums, des Geschlechts und der Rasse des Tieres sowie der Ohrmarkennummer des Muttertieres,

2.
im Falle des § 24d Abs. 1 Nr. 2, des Geburtsdatums, des Geschlechts, der Rasse, des Ursprungslandes, des Drittlandes, aus dem das Rind eingeführt worden ist, sowie der ursprünglichen Kennzeichnung des Tieres,

der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle anzuzeigen.


§ 24f Anzeige des Bestandes



(1) Der Tierhalter hat alle Rinder, die sich am 26. September 1999 in seinem Bestand befinden, der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle spätestens am 1. Oktober 1999 anzuzeigen, und zwar - vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 - unter Angabe

1.
seines Namens, seiner Anschrift und der Registriernummer seines Betriebes sowie,

2.
bezogen auf das einzelne Tier,

a)
der Ohrmarkennummer nach Maßgabe des § 24d Abs. 4 Satz 1,

b)
des Geburtsdatums,

c)
des Geschlechts,

d)
der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6,

e)
der Ohrmarkennummer des Muttertieres,

f)
der Registriernummer des Geburtsbetriebes und,

g)
soweit dies vom Tierhalter nachgewiesen werden kann, der Registriernummern aller Betriebe, in denen das Rind vor der Verbringung in seinen Betrieb gehalten worden ist, sowie des Datums jeder Verbringung.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind im Falle

1.
vor dem 28. Oktober 1995 im Inland geborener sowie aus einem anderen Mitgliedstaat verbrachter Rinder die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b, e und f,

2.
in der Zeit vom 28. Oktober 1995 bis 31. Dezember 1997 im Inland geborener sowie aus einem anderen Mitgliedstaat verbrachter Rinder die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe e,

3.
aus einem Drittland eingeführter Rinder die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b, e und f

nur anzuzeigen, soweit der Tierhalter sie im Einzelfall nachweisen kann.

(3) Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 sind im Falle von Rindern,

1.
die nach dem 28. Oktober 1995 aus einem Drittland eingeführt worden sind, das Ursprungsland und die ursprüngliche Kennzeichnung,

2.
die gemäß § 24d Abs. 2 Satz 1 umzukennzeichnen sind, die bisherige Ohrmarkennummer

anzuzeigen.


§ 24g Anzeige von Bestandsveränderungen



(1) Der Tierhalter hat ab dem 26. September 1999 jede Veränderung seines Rinderbestandes der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe

1.
der Registriernummer seines Betriebes sowie,

2.
bezogen auf das einzelne Tier,

a)
der Ohrmarkennummer,

b)
des Zugangsdatums mit Ausnahme des Geburtsdatums,

c)
des Abgangsdatums.

Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der Tierhalter anzuzeigen im Falle

1.
des Verbringens eines Rindes aus einem anderen Mitgliedstaat unmittelbar in seinen Bestand den betreffenden Mitgliedstaat, das Ursprungsland und das Geburtsdatum, auch im Falle des Verbringens zur unmittelbaren Schlachtung,

2.
der Einfuhr eines Rindes zur unmittelbaren Schlachtung das in der Tiergesundheitsbescheinigung angegebene Geburtsdatum,

3.
des Verbringens eines Rindes nach einem anderen Mitgliedstaat den betreffenden Mitgliedstaat,

4.
der Ausfuhr das betreffende Drittland, in das das Rind ausgeführt worden ist,

5.
des Todes eines Rindes, ob dieses Rind geschlachtet, krank- oder notgeschlachtet oder auf andere Weise getötet worden oder verendet ist.

(1a) Der nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtige oder ein von diesem Beauftragter hat ab dem 1. Dezember 2004 der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle die Übernahme eines toten Rindes innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter Angabe des Namens und der Anschrift seines Betriebes sowie der Ohrmarkennummer und des Übernahmedatums jedes toten Rindes.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Verbringung eines Rindes zur tierärztlichen Behandlung. In diesem Fall trägt der Tierhalter das Datum der Verbringung sowie der Wiedereinstellung des Rindes in seinen Betrieb unverzüglich in das von ihm geführte Register ein.


§ 24h Rinderpass



(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 6 und 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 dürfen Rinder aus einem Bestand nur verbracht oder abgegeben werden, wenn sie von einem Rinderpass begleitet sind, der den Bestimmungen der Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 in der jeweils geltenden Fassung und der Anlage 7 entspricht.

(2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle trägt in den Rinderpass die in § 24e genannten Angaben ein. Auf dem Rinderpass ist die Ohrmarkennummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu vermerken.

(3) Für Rinder, die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft verbracht worden sind, ist von der zuständigen Behörde oder der von dieser beauftragten Stelle ein Rinderpass gemäß Absatz 1 auszustellen. Der vom Herkunftsmitgliedstaat ausgestellte Rinderpass ist nach Aufnahme einer Ablichtung zu den Unterlagen von der zuständigen Behörde oder der von dieser beauftragten Stelle an den Mitgliedstaat zurückzusenden.

(4) Begleitpapiere gemäß § 24d dieser Verordnung in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung, die für in der Zeit vom 28. Oktober 1995 bis 30. Juni 1998 geborene Rinder ausgestellt worden sind, stehen dem Rinderpass im Sinne des Absatzes 1 gleich. Für vor dem 28. Oktober 1995 im Inland geborene Rinder kann die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragte Stelle anstelle von Rinderpässen Begleitpapiere entsprechend § 24d dieser Verordnung in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung ausstellen, die dem Rinderpass im Sinne des Absatzes 1 gleich stehen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für vor dem 1. Juli 1998 geborene Rinder, die innergemeinschaftlich gehandelt werden.

(5) Nach der Verendung oder Tötung eines Rindes hat der Tierhalter vorbehaltlich des Absatzes 6 dem nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtigen oder einem von diesem Beauftragten den Rinderpass oder das Begleitpapier bei Übergabe des Tierkörpers zu übergeben. Der Beseitigungspflichtige oder der von diesem Beauftragte ist als Übernehmer im Rinderpass oder im Begleitpapier einzutragen und hat den Rinderpass oder das Begleitpapier innerhalb von sieben Tagen nach Annahme des Tierkörpers an die zuständige Behörde oder eine von dieser beauftragten Stelle zurückzusenden. Im Falle einer Hausschlachtung bleibt Artikel 6 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 unberührt.

(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 hat der Tierhalter im Falle eines Rindes, das der Untersuchung in einer staatlichen Untersuchungseinrichtung zugeführt wird, dieser Untersuchungseinrichtung den Rinderpass oder das Begleitpapier bei Übergabe des Tierkörpers zu übergeben. Nach Abschluss der Untersuchung hat die Untersuchungseinrichtung dem nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtigen oder einem von diesem Beauftragten den Rinderpass oder das Begleitpapier bei Übergabe des Tierkörpers zu übergeben. Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 24i Register für Rinderhaltungen



(1) Der Tierhalter hat über seinen Rinderbestand ein Register gemäß Satz 2, 3 und 4 mit dem Inhalt des Musters der Anlage 8 zu führen. Der Tierhalter hat jedes in seinem Bestand vorhandene Rind unverzüglich in dauerhafter Weise in das Register einzutragen, und zwar unter Angabe

1.
der Ohrmarkennummer nach Maßgabe des § 24d Abs. 4 Satz 1,

2.
des Geburtsdatums,

3.
des Geschlechts,

4.
der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6,

5.
der Ohrmarkennummer des Muttertieres von ab dem 1. Januar 1998 geborenen Rindern und von denjenigen Rindern, von denen die Ohrmarkennummer des Muttertieres nach § 24f Abs. 2 im Einzelfall nachgewiesen worden ist,

6.
des Namens, der Anschrift des Tierhalters oder der Registriernummer des Betriebes, von dem das Rind übernommen worden ist, sowie des Zugangsdatums,

7.
des Namens, der Anschrift des Tierhalters oder der Registriernummer des Betriebes, an den das Rind abgegeben worden ist, sowie des Abgangsdatums.

Abweichend von Satz 2 Nr. 6 hat der Tierhalter innerhalb von sieben Tagen einzutragen, wenn der Zugang eines Rindes durch Geburt in seinem Betrieb erfolgt ist. Abweichend von Satz 2 Nr. 7 hat der Tierhalter einzutragen, wenn der Abgang eines Rindes durch Verendung oder Schlachtung in seinem Betrieb erfolgt ist.

(2) Soweit nach Artikel 7 Abs. 1 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 in Verbindung mit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, hat der Tierhalter das Register chronologisch, mit fortlaufenden Seitenzahlen und in gebundener oder automatisierter Form zu führen.

(3) Der Tierhalter hat das Register vier Jahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung gemacht worden ist. Im Falle eines automatisiert geführten Registers hat der Tierhalter den erforderlichen Ausdruck auf Verlangen der zuständigen Behörde auf seine Kosten vorzulegen.