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§ 24j - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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§ 24j Verbot der Übernahme von Rindern, Inverkehrbringen von Ohrmarken


§ 24j wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ein Tierhalter darf ein Rind in seinen Bestand nur übernehmen, wenn es nach Artikel 4 Abs. 1 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, jeweils in Verbindung mit § 24d Abs. 4 dieser Verordnung, nach Artikel 4 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder nach § 24d Abs. 2 Satz 1 oder 3 oder Abs. 5, jeweils in Verbindung mit Abs. 4, gekennzeichnet ist; dies gilt auch für die Übernahme von Rindern durch Transportunternehmen.

(2) Es ist verboten, Ohrmarken im Sinne dieser Verordnung oder im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 in der jeweils geltenden Fassung ohne Genehmigung der zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.



 

Zitierungen von § 24j ViehVerkV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 24j ViehVerkV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ViehVerkV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 25 ViehVerkV
... ein Begleitpapier nicht oder nicht rechtzeitig übergibt, 20b. entgegen § 24j Abs. 1 ein Rind übernimmt, 21. ohne Genehmigung nach § 24j Abs. 2 eine ... entgegen § 24j Abs. 1 ein Rind übernimmt, 21. ohne Genehmigung nach § 24j Abs. 2 eine Ohrmarke in den Verkehr bringt oder 22. entgegen § 24k einen Einhufer ...