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§ 2 - Viehverkehrsverordnung (ViehVerkV)

neugefasst durch B. v. 24.03.2003 BGBl. I S. 381; aufgehoben durch § 49 V. v. 06.07.2007 BGBl. I S. 1274
Geltung ab 01.10.1982; FNA: 7831-1-41-17 Tierseuchenbekämpfung
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Abschnitt 2 Viehladestellen

§ 2



(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Viehladestellen nur anzuwenden, wenn dort wiederkehrend Vieh verschiedener Besitzer verladen, entladen, umgeladen oder verwogen wird, jedoch nicht auf Grenzuntersuchungsstellen.

(2) Viehladestellen unterliegen der Aufsicht durch den beamteten Tierarzt.

(3) Viehladestellen müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

1.
Der Boden muss flüssigkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem Abfluss haben.

2.
Der Abfluss muss an die Kanalisation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser angeschlossen sein.

3.
Unter Druck stehendes Wasser sowie Einrichtungen für eine schnelle und sichere Desinfektion müssen zur Verfügung stehen.

4.
Eine ausreichende Einrichtung zum Sammeln anfallenden Dungs und Streumaterials muss vorhanden sein, in der der Dung und das Streumaterial so behandelt werden können, dass Tierseuchenerreger abgetötet werden. Boden und Wände der Dunglagerstätte müssen flüssigkeitsundurchlässig sein.

5.
Laderampen und sonstige Einrichtungen zum Verladen, Entladen oder Umladen von Vieh müssen leicht gereinigt und desinfiziert werden können.

6.
Ausreichende Beleuchtung muss vorhanden sein.

(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen, soweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen,

1.
von den Absätzen 2 und 3 Nr. 1 bis 4 für Viehladestellen mit geringem Viehverkehr und

2.
von den Absätzen 2 und 3 für Viehladestellen, an denen nur von einem Transportmittel zum anderen umgeladen wird.

(5) Die zuständige Behörde kann für Viehladestellen mit regelmäßig großem Viehverkehr anordnen, dass

1.
eingefriedete Plätze mit flüssigkeitsundurchlässigem Boden zum vorübergehenden Einstellen von Vieh,

2.
Möglichkeiten zur getrennten Unterbringung von Tieren verschiedener Gattungen und Größen und

3.
ausreichende Anbindevorrichtungen

geschaffen werden.