Auf Grund des §
3 Abs. 1 Satz 2 des
Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2003 (BGBl. I S. 98) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit den Landesregierungen der Länder Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein:
Die in der Anlage bezeichneten Abschnitte von Bundesfernstraßen werden als Strecken festgelegt, die nach Maßgabe des
Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetzes und der übrigen zu diesem Gesetz ergangenen Rechtsverordnungen gebaut, erhalten, betrieben und finanziert werden sollen (Privatfinanzierte Abschnitte von Bundesfernstraßen).
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Fernstraßenbauprivatfinanzierungs-Bestimmungsverordnung vom 27. Mai 2003 (BGBl. I S. 782) außer Kraft.