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§ 8 - Tierseuchengesetz (TierSG)

neugefasst durch B. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1260, 3588; aufgehoben durch § 45 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1324, 3942
Geltung ab 03.04.1980; FNA: 7831-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 8



Ist beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr lebender oder toter Tiere, von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen oder Abfällen von Tieren oder sonstiger Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, gegen eine nach § 7 Abs. 1 oder 1a erlassene Vorschrift verstoßen worden, so können im Einzelfall die Maßregeln nach den §§ 19 bis 30 angeordnet werden; im Falle der Einfuhr gelten solche Tiere als verdächtig, solche Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle als von verdächtigen Tieren stammend.



 

Zitierungen von § 8 TierSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 TierSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 76 TierSG (vom 15.12.2010)
... fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung a) nach den §§ 8 , 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3, §§ 12, 13, 17, 17a Abs. 3, § 17c Abs. 5, ...