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I. - Tierseuchengesetz (TierSG)

neugefasst durch B. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1260, 3588; aufgehoben durch § 45 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1324, 3942
Geltung ab 03.04.1980; FNA: 7831-1 Tierseuchenbekämpfung
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I. Bekämpfung von Tierseuchen beim innergemeinschaftlichen Verbringen sowie bei der Einfuhr und Ausfuhr

§ 6



(1) Das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr

1.
seuchenkranker und verdächtiger Tiere sowie von Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen solcher Tiere,

2.
von toten Tieren, Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren, die zur Zeit des Todes seuchenkrank oder verdächtig gewesen oder die an einer Tierseuche verendet sind, und

3.
von sonstigen Gegenständen, von denen nach den Umständen des Falles anzunehmen ist, dass sie Träger von Ansteckungsstoff sind,

sind verboten. Das Verbot gilt nicht für Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe, Abfälle und sonstige Gegenstände, die so behandelt worden sind, dass die Abtötung von Tierseuchenerregern sichergestellt ist. Das Verbot gilt für Fische nur insoweit, als das Bundesministerium das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Einfuhr oder die Ausfuhr durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 geregelt hat.

(2) Das Verbringen lebender und toter Tiere und von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren nach anderen Mitgliedstaaten ist verboten, wenn sie Vorschriften des Bestimmungsmitgliedstaates nicht entsprechen, die strengere Anforderungen als das deutsche Recht stellen und die das Bundesministerium im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.


§ 7



(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Tierseuchenbekämpfung das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr lebender und toter Tiere, von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren sowie sonstiger Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, zu verbieten oder zu beschränken. Es kann dabei insbesondere

1.
das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr abhängig machen

a)
von einer Anmeldung, einer Genehmigung, vom Gestellen bei der zuständigen Behörde oder von einer Untersuchung,

b)
von Anforderungen, unter denen

aa)
lebende Tiere gehalten, behandelt und verbracht werden,

bb)
tote Tiere behandelt und verbracht werden und

cc)
Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle gewonnen, behandelt und verbracht werden,

c)
von der Einhaltung von Anforderungen an Transportmittel, mit denen die Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle befördert werden,

d)
von der Vorlage oder Begleitung bestimmter Bescheinigungen,

e)
von einer bestimmten Kennzeichnung,

f)
von einer Zulassung oder Registrierung der Betriebe, aus denen die Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle stammen oder in die sie verbracht werden;

2.
a)
die Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe d,

b)
die Voraussetzungen und das Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit für die Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach Nummer 1 Buchstabe f sowie des Ruhens der Zulassung, sowie Beschränkungen für zugelassene oder registrierte Betriebe beim innergemeinschaftlichen Verbringen

regeln;

3.
vorschreiben, dass Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe, Abfälle oder sonstige Gegenstände einer Absonderung - bei lebenden Tieren auch in der Form der Quarantäne - und behördlichen Beobachtung unterliegen, nur zu bestimmten Zwecken verwendet werden dürfen oder in bestimmter Weise behandelt werden müssen;

4.
das Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit, insbesondere der Untersuchung, Absonderung und Beobachtung, regeln und die hierfür notwendigen Einrichtungen und ihren Betrieb vorschreiben.

(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
Ausnahmen von § 6 Abs. 1 Satz 1 zu regeln,

a)
soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, oder

b)
für das innergemeinschaftliche Verbringen, soweit es zur Entsorgung in benachbarten Bereichen erforderlich ist und durch besondere Maßregeln sichergestellt wird, dass Tierseuchen nicht verschleppt werden,

2.
das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr vermehrungsfähiger Tierseuchenerreger oder von Mitteln nach § 17c Abs. 1 Satz 1 zu verbieten oder von der Erteilung einer Genehmigung abhängig zu machen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit, für die Genehmigung zu regeln.

(2) Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 1a bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Erleichterung des kleinen Grenzverkehrs einschließlich des Grenzweideverkehrs von den Vorschriften der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen abweichende Regelungen zu treffen, soweit dies durch die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 nicht ausdrücklich ausgeschlossen und eine Einschleppung von Tierseuchen nicht zu befürchten ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.




§ 7a



(weggefallen)


§ 7b



Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit gibt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen im Bundesanzeiger die Zollstellen bekannt, bei denen lebende und tote Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle von Tieren und sonstige Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, zur Einfuhr abgefertigt werden, sowie die diesen Zollstellen zugeordneten Überwachungsstellen, wenn die Einfuhr durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 oder 1a geregelt ist. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erteilung des Einvernehmens nach Satz 1 auf Mittelbehörden seines Geschäftsbereichs übertragen.


§ 7c



(1) Besteht wegen des Auftretens einer Tierseuche in einem angrenzenden Drittland die Gefahr, dass Ansteckungsstoff eingeschleppt wird, so können die Landesregierungen zur Verhütung der Weiterverbreitung des Ansteckungsstoffes im Zollgrenzbezirk durch Rechtsverordnung

1.
die Benutzung, die Verwertung und den Transport lebender und toter Tiere, von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren sowie sonstiger Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, verbieten, beschränken oder von einer Genehmigung abhängig machen und

2.
die Untersuchung und Erfassung des vorhandenen Haustier- oder Fischbestandes sowie eine regelmäßige Kontrolle über den Ab- und Zugang von Haustieren oder über die Abgabe und das Einbringen von Fischen in den Bestand anordnen.

(2) Maßregeln nach Absatz 1 dürfen nur angeordnet werden, wenn und solange gegenüber dem angrenzenden Drittland auf Grund des § 7 Abs. 1 oder 1a die Einfuhr geregelt ist.

(3) Die Landesregierungen können ihre Befugnisse nach Absatz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.


§ 8



Ist beim innergemeinschaftlichen Verbringen oder bei der Einfuhr lebender oder toter Tiere, von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen oder Abfällen von Tieren oder sonstiger Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, gegen eine nach § 7 Abs. 1 oder 1a erlassene Vorschrift verstoßen worden, so können im Einzelfall die Maßregeln nach den §§ 19 bis 30 angeordnet werden; im Falle der Einfuhr gelten solche Tiere als verdächtig, solche Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle als von verdächtigen Tieren stammend.