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§ 17c - Tierseuchengesetz (TierSG)

neugefasst durch B. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1260, 3588; aufgehoben durch § 45 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1324, 3942
Geltung ab 03.04.1980; FNA: 7831-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 17c



(1) Sera, Impfstoffe und Antigene, die unter Verwendung von Krankheitserregern oder auf biotechnischem Wege hergestellt werden und zur Verhütung, Erkennung oder Heilung von Tierseuchen bestimmt sind, dürfen nur in den Verkehr gebracht oder angewendet werden, wenn

1.
sie vom Friedrich-Loeffler-Institut oder vom Paul-Ehrlich-Institut zugelassen worden sind oder

2.
ihr Inverkehrbringen durch Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union genehmigt worden ist.

Satz 1 gilt für Nachweismethoden entsprechend, die zur Erkennung von Tierseuchen durch das Anzeigen von Veränderungen körpereigener Stoffe oder tierseuchenbezogener Stoffwechselprodukte bestimmt sind. Satz 1 gilt, sofern ein zugelassener oder genehmigter Impfstoff nicht zur Verfügung steht, nicht für inaktivierte Impfstoffe, die unter Verwendung von in einem bestimmten Bestand eines Betriebs isolierten Krankheitserregern hergestellt worden sind und nur in diesem Bestand angewendet werden. Herstellen im Sinne dieser Vorschrift sowie der §§ 17d und 17e ist das Gewinnen, Anfertigen, Zubereiten, Be- oder Verarbeiten, Umfüllen einschließlich Abfüllen, Abpacken und Kennzeichnen.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Zulassung der Mittel nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, die Abgrenzung der sachlichen Zuständigkeit der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen sowie das Verfahren und das Ruhen der Zulassung zu bestimmen. Satz 1 gilt für Nachweismethoden nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann das Bundesministerium durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 2 von der Zulassung abgesehen wird. Die Rechtsverordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

(4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 zulassen

1.
a)
für Sera, die dazu bestimmt sind, ohne am oder im tierischen Körper angewendet zu werden, die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktionen des tierischen Körpers erkennen zu lassen oder der Erkennung übertragbarer Krankheiten beim Tier zu dienen, und

b)
für Antigene,

die in Kliniken und Instituten der tierärztlichen Lehranstalten oder anderen der wissenschaftlichen Erforschung oder der staatlichen Bekämpfung von Tierseuchen dienenden Instituten hergestellt werden;

2.
im Benehmen mit der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 jeweils zuständigen Behörde

a)
für die Durchführung wissenschaftlicher Versuche außerhalb wissenschaftlicher Institute, wenn dies zur Erprobung von Mitteln nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist,

b)
im Anschluss an Versuche nach Buchstabe a während eines Verfahrens zur Zulassung des betreffenden Mittels, sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen;

3.
im Einzelfall für Tiere oder Erzeugnisse von Tieren, die ausgeführt werden, sofern das Einfuhrland die Anwendung bestimmter Sera, Impfstoffe oder Antigene fordert oder wenn die Anwendung zum Schutz dieser Tiere außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geboten erscheint und Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen;

4.
im Benehmen mit der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 jeweils zuständigen Behörde für die Abgabe und Anwendung von Impfstoffen, die im Einzelfall von einem Tierarzt für die von ihm behandelten Tiere bezogen werden, soweit

a)
für die Behandlung ein zugelassener oder genehmigter Impfstoff oder ein nach Nummer 2 zu erprobender Impfstoff für Tiere der betreffenden Tierart nicht zur Verfügung steht,

b)
der Impfstoff in einem Mitgliedstaat oder einem Staat, der Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, zur Anwendung bei Tieren der entsprechenden Tierart zugelassen ist,

c)
die notwendige immunprophylaktische Versorgung der Tiere sonst ernstlich gefährdet wäre und

d)
eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch oder Tier nicht zu befürchten ist.

(5) Die zuständige Landesbehörde trifft die zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere die Abgabe von Mitteln nach Absatz 1 Satz 1 untersagen, deren Rückruf anordnen und diese sicherstellen, wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass das Mittel bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen hat, die über ein nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen,

2.
dem Mittel die Wirksamkeit fehlt,

3.
das Mittel nicht die nach den Erkenntnissen der veterinärmedizinischen Wissenschaft erforderliche Qualität aufweist,

4.
die vorgeschriebenen Qualitätskontrollen nicht durchgeführt worden sind oder

5.
die erforderliche Erlaubnis für das Herstellen des Mittels oder dessen Einfuhr nicht vorliegt oder ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis gegeben ist.

Die Sätze 1 und 2 Nr. 1 bis 4 gelten für Nachweismethoden nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 17c TierSG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.12.2010Artikel 18 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 17c TierSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 17c TierSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 TierSG (vom 15.12.2010)
... zuständig für die Zulassung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder von Nachweismethoden nach § 17c Abs. 1 Satz 2, soweit nicht das ... und Antigenen nach § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder von Nachweismethoden nach § 17c Abs. 1 Satz 2, soweit nicht das Paul-Ehrlich-Institut zuständig ist. Das ...
§ 5 TierSG (vom 15.08.2013)
... für die Entscheidung über die Zulassung von Sera, Impfstoffen und Antigenen nach § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder von Nachweismethoden nach § 17c Abs. 1 Satz 2, die Freigabe einer ... und Antigenen nach § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder von Nachweismethoden nach § 17c Abs. 1 Satz 2, die Freigabe einer Charge sowie für andere Prüfungen und Untersuchungen ...
§ 7 TierSG (vom 15.12.2010)
... Verbringen und die Einfuhr vermehrungsfähiger Tierseuchenerreger oder von Mitteln nach § 17c Abs. 1 Satz 1 zu verbieten oder von der Erteilung einer Genehmigung abhängig zu machen sowie ...
§ 17d TierSG
... Wer Sera, Impfstoffe oder Antigene nach § 17c Abs. 1 Satz 1 gewerbs- oder berufsmäßig zum Zwecke der Abgabe an andere oder zur ... der Abgabe an ihre Mitglieder herstellen wollen. (2) Für Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Nr. 1, die in Kliniken und Instituten der tierärztlichen ... denen eine Erlaubnis nach Satz 1 erteilt wird, haben die Herstellung von Mitteln nach § 17c Abs. 1 Satz 3 unter Angabe der Art und der hergestellten Menge der zuständigen Behörde ... Behörde des Landes, in dem die Betriebsstätte liegt, im Benehmen mit der nach § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 jeweils zuständigen Stelle erteilt. (4) Die Erlaubnis darf ... nur versagt werden, wenn 1. die Personen, unter deren Leitung die Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 1 hergestellt oder geprüft werden sollen, die erforderliche Zuverlässigkeit ... Umgang, eine sachgerechte Anwendung und die erforderliche Qualität der Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 1 sicherzustellen, 1. das Nähere über a) die ... i) Grundsätze und Leitlinien der guten Herstellungspraxis für Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 1; 3. Anforderungen an das Personal in Betrieben oder Einrichtungen, in ... ist, a) vorzuschreiben, dass die bei der Anwendung von Mitteln nach § 17c Abs. 1 Satz 1 auftretenden Risiken, insbesondere Nebenwirkungen, Wechselwirkungen mit anderen ... Behörden zusammenwirkt, die bei der Durchführung ihrer Aufgaben durch Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 1 auftretende Risiken erfassen; 2. durch allgemeine Verwaltungsvorschrift ...
§ 17e TierSG
... und Einrichtungen, in denen Mittel nach § 17c Abs. 1 Satz 1 hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder abgegeben werden, unterliegen der ... durch den beamteten Tierarzt; soweit erforderlich, sind Angehörige der nach § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 jeweils zuständigen Stellen zu beteiligen. Die zuständige ...
§ 73 TierSG (vom 15.12.2010)
... beauftragten Personen sind ferner befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben der in § 17c Abs. 1 Satz 1 genannten Mittel sowie Proben von Futtermitteln, die Träger von ... gelten. Für Proben, die bei einem anderen als demjenigen entnommen werden, der die in § 17c Abs. 1 Satz 1 genannten Mittel oder Futtermittel, die Träger von Ansteckungsstoffen sein ...
§ 75 TierSG
... zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. entgegen § 17c Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Sera, Impfstoffe oder Antigene in den Verkehr bringt ...
§ 76 TierSG (vom 15.12.2010)
... den §§ 8, 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3, §§ 12, 13, 17, 17a Abs. 3, § 17c Abs. 5, §§ 18, 64, 65 oder 79 Abs. 4 oder b) auf Grund einer ...
§ 80 TierSG (vom 15.12.2010)
... die Untersagung der Abgabe, den Rückruf oder die Sicherstellung eines Mittels nach § 17c Abs. 1 Satz 1 oder die Untersagung der Anwendung einer Nachweismethode nach § 17c Abs. 1 Satz ... nach § 17c Abs. 1 Satz 1 oder die Untersagung der Anwendung einer Nachweismethode nach § 17c Abs. 1 Satz 2 (§ 17c Abs. 5), 3. der Tötung von Tieren (§§ 24 und ... 1 oder die Untersagung der Anwendung einer Nachweismethode nach § 17c Abs. 1 Satz 2 (§ 17c Abs. 5), 3. der Tötung von Tieren (§§ 24 und 25), 4. der ...
§ 85 TierSG
... Erlaubnis für die Herstellung von Sera, Impfstoffen oder Antigenen nach § 17c Abs. 1 Satz 1, die auf Grund des bis zum 4. Dezember 1976 geltenden Rechts erteilt worden ist und ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Tierimpfstoff-Verordnung
V. v. 24.10.2006 BGBl. I S. 2355; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 31.03.2020 BGBl. I S. 752
Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit und zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
V. v. 02.05.2008 BAnz. S. 1599; zuletzt geändert durch Artikel 1 und 2 V. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1904
Sonstige
Verordnung zur Änderung blauzungenrechtlicher Vorschriften, der Geflügelpest-Verordnung und der Schweinepest-Verordnung
V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 749
Verordnung zur Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung und der Tierimpfstoff-Kostenverordnung
V. v. 29.09.2011 BGBl. I S. 1976
Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.06.2009 BGBl. I S. 1337
Verordnung zur Änderung der Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit und zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
V. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1904
 
Zitat in folgenden Normen

Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
neugefasst durch B. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1938; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2852
§ 43 TierGesG Übergangsvorschriften
... Ausnahmegenehmigungen nach § 17c Absatz 4 des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260, 3588), das zuletzt durch ... ist ab dem 1. Januar 2015 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Vorschriften des § 17c des Tierseuchengesetzes in der bis zum Ablauf des 27. Mai 2013 geltenden Fassung über die Zulassung und Verwendung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 18 BMELV-EUAnpG Änderung des Tierseuchengesetzes
... 1, § 4 Absatz 2 Satz 4, § 7 Absatz 1a Nummer 1 Buchstabe a und Absatz 2 Satz 1, § 17c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 68 Absatz 1 Nummer 2, § 69 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ...

Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung, der Geflügelpest-Verordnung und der Viehverkehrsverordnung
V. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 764
Artikel 1 EGBlauzBekDVuaÄndV Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
... bekannt gemacht worden ist oder 2. eine Rechtsverordnung nach § 17c Abs. 3 Satz 1 des Tierseuchengesetzes bestimmt hat, dass von der Zulassung eines Impfstoffes im ...

Vierte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388, 576
Artikel 19 4. TierSeuchRÄndV Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung
... ersetzt. 4. In § 20 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des Tierseuchengesetzes" durch die ... ersetzt. 5. In § 24 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 17c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2, des Tierseuchengesetzes" durch die ... ersetzt. 7. In § 42 Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter „nach § 17c Abs. 4 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter „nach § 11 Absatz 5 ... ersetzt. 8. In § 44 Absatz 7 Nummer 3 werden die Wörter „nach § 17c Abs. 4 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes" durch die Wörter „nach § 11 Absatz 5 ...