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§ 63 - Tierseuchengesetz (TierSG)

neugefasst durch B. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1260, 3588; aufgehoben durch § 45 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1324, 3942
Geltung ab 03.04.1980; FNA: 7831-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 63



Wird unter den aufgestellten Tieren eine Tierseuche festgestellt oder zeigen sich bei diesen Tieren Erscheinungen, die nach der Feststellung des beamteten Tierarztes den Ausbruch einer Tierseuche befürchten lassen, so sind die erkrankten und verdächtigen Tiere abzusondern und unterliegen der behördlichen Beobachtung.

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Zitierungen von § 63 TierSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 63 TierSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 62 TierSG
... aufgestellten Tiere finden die §§ 18 bis 30 Anwendung, soweit nicht in den §§ 63 bis 65 etwas anderes bestimmt ...
§ 65 TierSG
... es alsbald geschlachtet werden soll (Schlachtvieh), von Maßnahmen nach den §§ 62 bis 64 betroffen ist und die Art der Krankheit es gestattet, kann der Besitzer der erkrankten oder ...
§ 79 TierSG (vom 15.12.2010)
... Maßgabe der §§ 18 bis 30, auch in Verbindung mit § 62, und der §§ 63 bis 65 sowie 3. nach Maßgabe des § 78 sowie 4. zur Einrichtung ... 17, 17b Abs. 1 Nr. 4, §§ 18 bis 30, auch in Verbindung mit § 62, der §§ 63 bis 65 und des § 78 treffen, soweit durch Rechtsverordnung eine Regelung nicht getroffen ...
§ 79a TierSG
...  der §§ 18 bis 30, auch in Verbindung mit § 62, oder der §§ 63 bis 65, 5. des § 73a oder 6. des § 78 ...