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§ 64 - Tierseuchengesetz (TierSG)

neugefasst durch B. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1260, 3588; aufgehoben durch § 45 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1324, 3942
Geltung ab 03.04.1980; FNA: 7831-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 64



Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs einer Tierseuche festgestellt, so können Tiermärkte, Viehhöfe, Tierausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, Viehsammelstellen und Schlachtstätten ganz oder teilweise für die Dauer der Tierseuchengefahr gegen den Abtrieb oder das sonstige Entfernen von Tieren gesperrt werden.



 

Zitierungen von § 64 TierSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 64 TierSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 62 TierSG
... Tiere finden die §§ 18 bis 30 Anwendung, soweit nicht in den §§ 63 bis 65 etwas anderes bestimmt ...
§ 65 TierSG
... alsbald geschlachtet werden soll (Schlachtvieh), von Maßnahmen nach den §§ 62 bis 64 betroffen ist und die Art der Krankheit es gestattet, kann der Besitzer der erkrankten oder ...
§ 76 TierSG (vom 15.12.2010)
... 1 Satz 2, Abs. 2 oder 3, §§ 12, 13, 17, 17a Abs. 3, § 17c Abs. 5, §§ 18, 64 , 65 oder 79 Abs. 4 oder b) auf Grund einer Rechtsverordnung nach den §§ 7, ...
§ 79 TierSG (vom 15.12.2010)
... Maßgabe der §§ 18 bis 30, auch in Verbindung mit § 62, und der §§ 63 bis 65 sowie 3. nach Maßgabe des § 78 sowie 4. zur Einrichtung ... 17, 17b Abs. 1 Nr. 4, §§ 18 bis 30, auch in Verbindung mit § 62, der §§ 63 bis 65 und des § 78 treffen, soweit durch Rechtsverordnung eine Regelung nicht getroffen ...
§ 79a TierSG
...  der §§ 18 bis 30, auch in Verbindung mit § 62, oder der §§ 63 bis 65, 5. des § 73a oder 6. des § 78 ...