(1) Soweit Vieh, von dem anzunehmen ist, dass es alsbald geschlachtet werden soll (Schlachtvieh), von Maßnahmen nach den §§
62 bis 64 betroffen ist und die Art der Krankheit es gestattet, kann der Besitzer der erkrankten oder verdächtigen Tiere oder sein Vertreter angehalten werden, die sofortige Schlachtung unter Aufsicht des beamteten Tierarztes in den dazu bestimmten Räumen vorzunehmen.
(2) Die Schlachtung kann in dringenden Fällen auch ohne vorherige Benachrichtigung des Besitzers oder seines Vertreters vorgenommen und auf alles andere in der betreffenden Räumlichkeit vorhandene, für die Tierseuche empfängliche Schlachtvieh ausgedehnt werden. Den Besitzern der so geschlachteten Tiere ist unverzüglich von der Schlachtung Mitteilung zu machen.
§ 76 TierSG (vom 15.12.2010) ... 2, Abs. 2 oder 3, §§ 12, 13, 17, 17a Abs. 3, § 17c Abs. 5, §§ 18, 64, 65 oder 79 Abs. 4 oder b) auf Grund einer Rechtsverordnung nach den §§ 7, 7c, ...
§ 79 TierSG (vom 15.12.2010) ... der §§ 18 bis 30, auch in Verbindung mit § 62, und der §§ 63 bis 65 sowie 3. nach Maßgabe des § 78 sowie 4. zur Einrichtung und zum ... Abs. 1 Nr. 4, §§ 18 bis 30, auch in Verbindung mit § 62, der §§ 63 bis 65 und des § 78 treffen, soweit durch Rechtsverordnung eine Regelung nicht getroffen worden ist ...