Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.04.2014 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 78a - Tierseuchengesetz (TierSG)

neugefasst durch B. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1260, 3588; aufgehoben durch § 45 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1324, 3942
Geltung ab 03.04.1980; FNA: 7831-1 Tierseuchenbekämpfung
|

§ 78a


§ 78a wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Das Bundesministerium erlässt mit Zustimmung des Bundesrates zur Erlangung einer umfassenden Übersicht über das Auftreten der anzeigepflichtigen Tierseuchen allgemeine Verwaltungsvorschriften, durch die

1.
Mitteilungen über Häufigkeit und Verlauf der Tierseuchen vorgeschrieben und

2.
das Verfahren geregelt sowie der Kreis der zur Mitteilung verpflichteten Behörden bestimmt

werden können.

(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erlangung einer umfassenden Übersicht über Vorkommen und Ausbreitung sonstiger übertragbarer Krankheiten

1.
Meldungen über Auftreten, Verlauf und Häufigkeit von Krankheiten, die auf Haustiere oder Fische übertragbar sind, oder den Nachweis deren Erreger vorzuschreiben;

2.
das Meldeverfahren zu regeln;

3.
den Kreis der Meldepflichtigen zu bestimmen; dabei darf nur verpflichtet werden, wer im Rahmen seiner Aufgaben von den in Nummer 1 bezeichneten Sachverhalten Kenntnis erhält.

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 78a TierSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 78a TierSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 76 TierSG (vom 15.12.2010)
... 17, 17a Abs. 3, §§ 17b, 17d Abs. 6, § 17g Abs. 3 Nr. 2, §§ 17h, 73a, 78, 78a Abs. 2, § 79 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 1a, 2 oder 3 oder § 79a Abs. 1 oder 2 Nr. ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Geflügel-Salmonellen-Verordnung (GflSalmoV)
neugefasst durch B. v. 18.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 381
Geflügelpest-Verordnung
neugefasst durch B. v. 15.10.2018 BGBl. I S. 1665, 2664
Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
neugefasst durch V. v. 11.02.2011 BGBl. I S. 252; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1604
Sonstige
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
V. v. 11.02.2011 BGBl. I S. 251
Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner-Salmonellen-Verordnung) sowie zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten und der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
V. v. 06.04.2009 BGBl. I S. 752
Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
V. v. 19.07.2011 BGBl. I S. 1403
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
V. v. 12.06.2013 BGBl. I S. 1576
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
V. v. 30.03.2012 BGBl. I S. 503


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed