§ 84
Das Bundesministerium erlässt die allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung dieses Gesetzes durch Behörden des Bundes erforderlich sind. Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvorschriften an Behörden der Bundesfinanzverwaltung richten, bedürfen diese des Einvernehmens des Bundesministeriums der Finanzen.
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