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§ 85 - Tierseuchengesetz (TierSG)

neugefasst durch B. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1260, 3588; aufgehoben durch § 45 G. v. 22.05.2013 BGBl. I S. 1324, 3942
Geltung ab 03.04.1980; FNA: 7831-1 Tierseuchenbekämpfung
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§ 85



Eine Erlaubnis für die Herstellung von Sera, Impfstoffen oder Antigenen nach § 17c Abs. 1 Satz 1, die auf Grund des bis zum 4. Dezember 1976 geltenden Rechts erteilt worden ist und am 1. Juni 1991 rechtsgültig besteht, gilt im bisherigen Umfang als Erlaubnis im Sinne des § 17d Abs. 1 fort.