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Änderung § 7 TierSG vom 15.12.2010

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§ 7 TierSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 7 TierSG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934

(Textabschnitt unverändert)

§ 7


(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Tierseuchenbekämpfung das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr lebender und toter Tiere, von Teilen, Erzeugnissen, Rohstoffen und Abfällen von Tieren sowie sonstiger Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, zu verbieten oder zu beschränken. Es kann dabei insbesondere

1. das innergemeinschaftliche Verbringen, die Einfuhr und die Ausfuhr abhängig machen

a) von einer Anmeldung, einer Genehmigung, vom Gestellen bei der zuständigen Behörde oder von einer Untersuchung,

b) von Anforderungen, unter denen

aa) lebende Tiere gehalten, behandelt und verbracht werden,

bb) tote Tiere behandelt und verbracht werden und

cc) Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle gewonnen, behandelt und verbracht werden,

c) von der Einhaltung von Anforderungen an Transportmittel, mit denen die Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle befördert werden,

d) von der Vorlage oder Begleitung bestimmter Bescheinigungen,

e) von einer bestimmten Kennzeichnung,

f) von einer Zulassung oder Registrierung der Betriebe, aus denen die Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle stammen oder in die sie verbracht werden;

2. a) die Ausstellung der Bescheinigungen nach Nummer 1 Buchstabe d,

b) die Voraussetzungen und das Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit für die Zulassung oder Registrierung der Betriebe nach Nummer 1 Buchstabe f sowie des Ruhens der Zulassung, sowie Beschränkungen für zugelassene oder registrierte Betriebe beim innergemeinschaftlichen Verbringen

regeln;

3. vorschreiben, dass Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe, Abfälle oder sonstige Gegenstände einer Absonderung - bei lebenden Tieren auch in der Form der Quarantäne - und behördlichen Beobachtung unterliegen, nur zu bestimmten Zwecken verwendet werden dürfen oder in bestimmter Weise behandelt werden müssen;

4. das Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit, insbesondere der Untersuchung, Absonderung und Beobachtung, regeln und die hierfür notwendigen Einrichtungen und ihren Betrieb vorschreiben.

(1a) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1. Ausnahmen von § 6 Abs. 1 Satz 1 zu regeln,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, oder

(Text neue Fassung)

a) soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, oder

b) für das innergemeinschaftliche Verbringen, soweit es zur Entsorgung in benachbarten Bereichen erforderlich ist und durch besondere Maßregeln sichergestellt wird, dass Tierseuchen nicht verschleppt werden,

2. das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr vermehrungsfähiger Tierseuchenerreger oder von Mitteln nach § 17c Abs. 1 Satz 1 zu verbieten oder von der Erteilung einer Genehmigung abhängig zu machen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren, einschließlich der Zuständigkeit, für die Genehmigung zu regeln.

vorherige Änderung

(2) Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 1a bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.



(2) Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 1a bei Gefahr im Verzuge oder, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.

(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zur Erleichterung des kleinen Grenzverkehrs einschließlich des Grenzweideverkehrs von den Vorschriften der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnungen abweichende Regelungen zu treffen, soweit dies durch die Rechtsverordnungen nach Absatz 1 nicht ausdrücklich ausgeschlossen und eine Einschleppung von Tierseuchen nicht zu befürchten ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.