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Änderung § 68 TierSG vom 15.12.2010

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§ 68 TierSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 68 TierSG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934

(Textabschnitt unverändert)

§ 68


(1) Keine Entschädigung wird gewährt für

1. Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören;

(Text alte Fassung)

2. Tiere, die entgegen § 6 oder einem der Bekämpfung von Tierseuchen dienenden unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft eingeführt worden sind;

(Text neue Fassung)

2. Tiere, die entgegen § 6 oder einem der Bekämpfung von Tierseuchen dienenden unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union eingeführt worden sind;

3. (weggefallen)

4. Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer nach § 7 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung eingeführt worden sind;

5. (weggefallen)

6. Tiere, die nach der Einfuhr auf Grund einer im Zusammenhang mit der Einfuhr tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme oder im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme getötet werden mussten oder verendet sind;

7. Schlachtvieh, das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt worden ist; dies gilt nicht für die Fälle des § 66 Nr. 1, 3, 4 und 5;

8. Wild oder gefangen gehaltene Wildtiere, ausgenommen Gehegewild;

9. Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden;

10. Haustiere, die nicht Vieh oder Bienen sind;

11. Zebras, Zebroide, Kameliden, Esel, Maulesel und Maultiere.

(1a) Der Einfuhr im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, 4 und 6 steht das innergemeinschaftliche Verbringen gleich.

(2) (weggefallen)




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