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Änderung § 72c TierSG vom 15.12.2010

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§ 72c TierSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 72c TierSG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934

(Textabschnitt unverändert)

§ 72c


(Text alte Fassung)

Soweit ein unmittelbar geltender Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entgegensteht oder seine Durchführung es erfordert, gelten die §§ 66 bis 72b hinsichtlich der Entschädigungen für Tierverluste auf Grund einer Vorschrift eines solchen Rechtsaktes entsprechend.

(Text neue Fassung)

Soweit ein unmittelbar geltender Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entgegensteht oder seine Durchführung es erfordert, gelten die §§ 66 bis 72b hinsichtlich der Entschädigungen für Tierverluste auf Grund einer Vorschrift eines solchen Rechtsaktes entsprechend.