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Änderung § 79b TierSG vom 15.12.2010

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§ 79b TierSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
§ 79b TierSG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934

(Textabschnitt unverändert)

§ 79b


(Text alte Fassung)

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kann das Bundesministerium auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlassen.

(Text neue Fassung)

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz kann das Bundesministerium auch zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes erlassen.


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