(1) Der Richter nimmt die Eintragung entweder selbst vor oder er verfügt die Eintragung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle.
(2) 1Nimmt der Richter die Eintragung nicht selbst vor, so hat er in der Eintragungsverfügung den genauen Wortlaut der Eintragung sowie die Eintragungsstelle im Register samt aller zur Eintragung erforderlichen Merkmale festzustellen. 2Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Ausführung der Eintragungsverfügung zu veranlassen und die Eintragung zu signieren.
(3)
1Die Wirksamkeit der Eintragung (
§ 8a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) ist in geeigneter Weise zu überprüfen.
2Die eintragende Person soll die Eintragung auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit sowie ihre Abrufbarkeit aus dem Datenspeicher (
§ 48) prüfen.
(4) Bei jeder Eintragung ist der Tag der Eintragung anzugeben.
(5) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass eine elektronische Aufzeichnung des genauen Zeitpunktes der erstmaligen Abrufbarkeit einer Eintragung oder Tatsache im Registerordner des jeweiligen Registerblattes gespeichert wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 5 EHUG Änderung von Registerverordnungen ... durch die Wörter „des Hindernisses" ersetzt. 16. Die §§ 27 und 28 werden wie folgt gefasst: „§ 27 Vornahme der Eintragung, Wortlaut ... 16. Die §§ 27 und 28 werden wie folgt gefasst: „§ 27 Vornahme der Eintragung, Wortlaut der Bekanntmachung (1) Der Richter nimmt die ... § 28 Elektronische Signatur Der Richter oder im Fall des § 27 Abs. 2 der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle setzt der Eintragung seinen Nachnamen hinzu und ...
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166