§ 48 - Handelsregisterverordnung (HRV)

V. v. 12.08.1937 RMBl. S. 515; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 51
Geltung ab 01.10.1937; FNA: 315-20 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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§ 48 Begriff des elektronisch geführten Handelsregisters


§ 48 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Bei dem elektronisch geführten Handelsregister ist der in den dafür bestimmten Datenspeicher aufgenommene und auf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabefähige Inhalt des Registerblattes (§ 13 Abs. 1) das Handelsregister. Die Bestimmung des Datenspeichers nach Satz 1 kann durch Verfügung der nach Landesrecht zuständigen Stelle geändert werden, wenn dies dazu dient, die Erhaltung und die Abrufbarkeit der Daten sicherzustellen oder zu verbessern, und die Daten dabei nicht verändert werden.


Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) G. v. 10. November 2006 BGBl. I S. 2553 m.W.v. 1. Januar 2007

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Frühere Fassungen von § 48 HRV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2007Artikel 5 Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
vom 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 48 HRV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 48 HRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HRV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 HRV Vornahme der Eintragung (vom 01.08.2022)
... auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit sowie ihre Abrufbarkeit aus dem Datenspeicher ( § 48 ) prüfen. (4) Bei jeder Eintragung ist der Tag der Eintragung anzugeben.  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 5 EHUG Änderung von Registerverordnungen
... ihre Richtigkeit und Vollständigkeit sowie ihre Abrufbarkeit aus dem Datenspeicher (§ 48 ) prüfen. (4) Bei jeder Eintragung ist der Tag der Eintragung anzugeben.  ... und der Eigentümer der Anlage keinen Zugang zu den Daten hat." 30. In § 48 wird in der Überschrift und Satz 1 jeweils das Wort „maschinell" durch das Wort ...


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