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§ 52 - Handelsregisterverordnung (HRV)
V. v. 12.08.1937 RMBl. S. 515; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1724
Geltung ab 01.10.1937; FNA: 315-20 Freiwillige Gerichtsbarkeit
16 frühere Fassungen | wird in 26 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.10.1937; FNA: 315-20 Freiwillige Gerichtsbarkeit
16 frühere Fassungen | wird in 26 Vorschriften zitiert
§ 52 Umfang des automatisierten Datenabrufs
Umfang und Voraussetzungen des Abrufs im automatisierten Verfahren einschließlich des Rechts, von den abgerufenen Daten Abdrucke zu fertigen, bestimmen sich nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs. Abdrucke stehen den Ausdrucken (§ 30a) nicht gleich.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) G. v. 10. November 2006 BGBl. I S. 2553 m.W.v. 1. Januar 2007
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Frühere Fassungen von § 52 HRV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2007 | Artikel 5 Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
aktuell vorher | 16.11.2006 | Artikel 5 Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG) vom 10.11.2006 BGBl. I S. 2553 |
aktuell | vor 16.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 52 HRV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 HRV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HRV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 51 HRV Anlegung des elektronisch geführten Registerblatts durch Umschreibung (vom 01.01.2007)
... Registerblatt kann für die elektronische Führung nach den §§ 51, 52 und 54 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister (EHUG)
G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553
Artikel 5 EHUG Änderung von Registerverordnungen
... c) In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)" gestrichen. 7. § 52 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... Registerblatt kann für die elektronische Führung nach den §§ 51, 52 und 54 in der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über elektronische Handelsregister und ... Verordnung umgeschrieben werden. 3. Automatisierter Abruf von Daten § 52 Umfang des automatisierten Datenabrufs Umfang und Voraussetzungen des Abrufs im ...
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