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Änderung § 52 HRV vom 01.01.2007

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§ 52 HRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 52 HRV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 10.11.2006 BGBl. I S. 2553

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 52 Anlegung des maschinell geführten Registerblattes durch Umschreibung


(Text neue Fassung)

§ 52 Umfang des automatisierten Datenabrufs


vorherige Änderung

(1) Ein bisher in Papierform geführtes Registerblatt ist bis zum 31. Dezember 2006 für die maschinelle Führung umzuschreiben. Die Landesjustizverwaltung kann anordnen, dass für Registerblätter, die von anderen Registergerichten übernommen werden, bestimmte Nummern vergeben werden. Es können nicht mehr gültige Eintragungen übertragen werden, soweit dies im Einzelfall dazu dient, die Nachvollziehung von Eintragungen, zum Beispiel nach Umwandlungen, zu erleichtern.

(2) Die auf das maschinell geführte Registerblatt umzuschreibenden Eintragungen und Vermerke sind in
den dafür bestimmten Datenspeicher (§ 48) aufzunehmen. Der Tag der ersten Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister ist in dem maschinell geführten Registerblatt zu vermerken.

(3) Von einer Bekanntmachung
nach § 21 Abs. 4 kann abgesehen werden. § 21 Abs. 5 ist anzuwenden.

(4) Nach der Umschreibung sind sämtliche Seiten
des in Papierform geführten Registerblattes rot zu durchkreuzen. Die umgeschriebenen und die bereits vor Einführung des maschinell geführten Registers gelöschten oder geschlossenen Registerblätter können nach näherer Anordnung der Landesjustizverwaltung als Wiedergabe auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn sichergestellt ist, daß die Wiedergaben oder die Daten innerhalb angemessener Zeit lesbar gemacht werden können. § 8a Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs gilt entsprechend.



1 Umfang und Voraussetzungen des Abrufs im automatisierten Verfahren einschließlich des Rechts, von den abgerufenen Daten Abdrucke zu fertigen, bestimmen sich nach § 9 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs. 2 Abdrucke stehen den Ausdrucken (§ 30a) nicht gleich.